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Leseschlüssel: Die Farben bewerten ausschließlich die Intensität der gesetzlichen Regelung und ihrer Rechtsfolgen – nicht die medizinische Bedeutung oder Zweckmäßigkeit einer Impfung. Grau bedeutet: Für die jeweilige Sparte liegt keine hinreichend gesondert validierte Aussage vor.
Legende
Reihenfolge im Mini-Balken: K = Kinder · Ki = Kita · S = Schule · St = Studium · G = Gesundheitsberufe · B = sonstige Berufe · R = Risikogruppen · E = Epidemie/Ausbruch · N = Nachweis/Meldung · Sa = Sanktion/Konsequenz · letztes abgesetztes Feld = Gesamtgrad.
| Farbe | Grad | Bedeutung |
|---|---|---|
| 0 | Keine einschlägige Pflicht festgestellt / freiwilliges reguläres System | |
| 1 | Dokumentations-, Melde- oder Statusrelevanz ohne allgemeine Impfpflicht | |
| 2 | Begrenzte, situations-, einrichtungs- oder risikobezogene Rechtsrelevanz | |
| 3 | Konkrete Zugangs-, Tätigkeits- oder gruppenbezogene Pflichtfolge | |
| 4 | Gesetzliche Impf-/Immunitätsanforderung oder erhebliche unmittelbare Rechtsfolge | |
| 5 | Besonders restriktive Kombination aus Pflicht, Zugangsausschluss, Vollstreckung oder Sanktion | |
| ? | Für diese Sparte nicht hinreichend gesondert validiert |
Albanien – staatliches Impfprogramm ja, Pflichtbehauptung nur mit belastbarer Norm
Albanien verfügt selbstverständlich über ein staatlich organisiertes Impfprogramm. Das Institut für öffentliche Gesundheit führt das Nationale Impfprogramm, veröffentlicht den aktuellen Impfkalender und stellt Informationen über Kinderimpfungen, Impfstoffsicherheit und Impfungen von Beschäftigten im Gesundheitswesen bereit.
Auch für 2026 ist die Fortführung des Kinderimpfprogramms amtlich dokumentiert. Das Gesundheitsministerium nennt im Haushaltsprogramm 2026 ausdrücklich die vollständige Impfung von Kindern und die Ausweitung der HPV-Impfung auf Jungen.
Für die Fragestellung dieses Werkes reicht die Existenz eines staatlichen Impfkalenders jedoch nicht aus, um daraus eine Impfpflicht zu machen. In den für diese Produktionsfassung geprüften aktuellen amtlichen Onlinequellen konnte keine hinreichend eindeutige Rechtsnorm validiert werden, aus der sich eine allgemeine persönliche Impfpflicht einschließlich konkreter Sanktion oder genereller Schul-/Kitaausschlussfolge zweifelsfrei ableiten lässt.
Deshalb wird an dieser Stelle gerade keine Lücke mit einer Vermutung gefüllt. Albanien wird mit seinem amtlich belegten Impfprogramm dargestellt; eine darüber hinausgehende Pflichtbehauptung bleibt offen, bis die einschlägige amtliche Rechtsnorm selbst validiert ist. Dieses Vorgehen ist für die weltweite Übersicht wichtiger als scheinbare Vollständigkeit durch unbelegte Angaben.
Andorra – ein ausdrücklich „obligatorischer“ systematischer Impfplan
Andorra bildet den Gegenpol. Die Regierung spricht ausdrücklich vom „Pla de vacunacions sistemàtiques obligatòries“ – dem Plan der systematischen obligatorischen Impfungen.
Die amtliche Aktualisierung von 2024 bezeichnet den zugrunde liegenden Plan ausdrücklich als obligatorisch und ändert einzelne Impfstoffkomponenten, etwa bei Pneumokokken- und Meningokokkenimpfungen. Weitere Regierungsmitteilungen verwenden dieselbe rechtliche beziehungsweise administrative Bezeichnung.
Der offizielle Impfkalender enthält die altersbezogenen Impfungen des Programms. Dazu gehören unter anderem Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Hib, Hepatitis B, Pneumokokken, Meningokokken sowie Masern, Mumps und Röteln.
Für die Sanktionen gilt erneut unser strenger Quellenstandard: Aus der amtlichen Bezeichnung als obligatorischer Impfplan wird nicht automatisch ein konkretes Bußgeld oder eine Schulzugangssperre abgeleitet. Solche Konsequenzen werden erst dann genannt, wenn die entsprechende Sanktions- oder Zugangsnorm selbst amtlich validiert ist.
Andorra wird deshalb eindeutig als Staat mit systematisch obligatorischem Impfplan erfasst, während die konkrete Vollzugsfolge gesondert belegt werden muss.
Armenien – reguläre Ablehnung möglich, bei epidemiologischer Indikation verpflichtend
Armenien hat sein Immunisierungsrecht 2024 mit dem neuen Gesetz über die öffentliche Gesundheit neu geordnet. Art. 10 bestimmt, dass Immunprophylaxe nach dem Nationalen Impfkalender planmäßig, aufgrund epidemiologischer Indikation sowie freiwillig auf kostenpflichtiger Grundlage durchgeführt wird.
Für die Frage nach einer allgemeinen Impfpflicht ist Art. 11 besonders wichtig. Personen, die einer Immunisierung unterliegen, besitzen ausdrücklich das Recht, eine Impfung schriftlich abzulehnen. Dieses Ablehnungsrecht gilt jedoch nicht für Impfungen, die aufgrund epidemiologischer Indikation durchgeführt werden.
Art. 12 zieht daraus die Konsequenz: Personen, die aufgrund epidemiologischer Indikation zu impfen sind, müssen sich in den durch öffentliche Gesundheitsnormen festgelegten Fällen impfen lassen, sofern keine absolute Kontraindikation besteht.
Das aktuelle Programm wurde durch den Regierungsbeschluss Nr. 58-N vom 15. Januar 2026 für den Zeitraum 2026–2030 beschlossen. Es enthält den Nationalen Impfkalender und regelt zugleich die Ausstellung von Impfbescheinigungen.
Armenien ist deshalb nicht als Staat mit uneingeschränkter allgemeiner Kinderimpfpflicht einzuordnen. Die treffendere Beschreibung lautet: reguläres Impfprogramm mit gesetzlichem Ablehnungsrecht, aber echter Impfpflicht bei epidemiologischer Indikation.
Aserbaidschan – Einwilligung im Normalfall, Pflicht bei Epidemie und beruflichem Risiko
Aserbaidschan besitzt ein eigenes Gesetz über die Immunprophylaxe von Infektionskrankheiten. Es formuliert als staatliches Grundprinzip die Notwendigkeit prophylaktischer Impfungen und regelt einen staatlichen Impfkalender.
Gleichzeitig bestimmt Art. 6, dass prophylaktische Impfungen grundsätzlich mit Einwilligung des Bürgers beziehungsweise bei Minderjährigen mit Einwilligung der Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertreter durchgeführt werden.
Diese Einwilligungsregel hat jedoch klare Grenzen. Nach Art. 5 werden prophylaktische Impfungen aufgrund epidemiologischer Indikation obligatorisch durchgeführt, wenn die Gefahr des Auftretens bestimmter Infektionskrankheiten besteht.
Auch eine Impfverweigerung kann konkrete Folgen haben. Art. 6 nennt unter anderem die zeitweilige Nichtaufnahme von Personen in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen bei massenhaftem Auftreten von Infektionskrankheiten oder Epidemiegefahr. Außerdem können Reisen in Staaten eingeschränkt werden, für die nach internationalen Regeln oder Verträgen bestimmte Impfungen erforderlich sind.
Besonders relevant für dieses Werk ist die berufliche Komponente. Das Gesetz sieht ausdrücklich eine Liste von Tätigkeiten vor, bei denen wegen eines hohen Risikos des Auftretens und der Verbreitung von Infektionskrankheiten obligatorische prophylaktische Impfungen erforderlich sind. Der Präsidentenerlass zur Durchführung des Gesetzes beauftragt die Regierung ausdrücklich mit der Festlegung dieser Tätigkeiten.
Aserbaidschan verbindet damit Einwilligung im regulären Impfgeschehen mit verbindlichen Impfungen in klar definierten epidemiologischen und beruflichen Situationen.
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Albanien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationales Impfprogramm; keine allgemeine persönliche Impfpflicht belegt | Keine generelle Kita-Zugangssperre belegt | Keine generelle Schulzugangssperre belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis belegt | Keine allgemeine Sanktion/Zugangssperre belegt | 0 | Institut für öffentliche Gesundheit Gesundheitsministerium | |||||||||||
| Andorra K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Systematischer Impfplan ausdrücklich obligatorisch | Keine separate Kita-Folge im Ländertext belegt | Keine separate Schulfolge im Ländertext belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein separater Nachweiszwang im Ländertext belegt | Keine konkrete Sanktion im Ländertext belegt | 4 | „Pla de vacunacions sistemàtiques obligatòries“ offizielle Impfkalender | |||||||||||
| Armenien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Reguläre Kalenderimpfungen schriftlich ablehnbar | Keine allgemeine Impfzugangsklausel für Vorschule belegt | Keine allgemeine Impfzugangsklausel für Schule belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Pflicht nur bei epidemiologischer Indikation | Bei epidemiologischer Indikation gesetzliche Impfpflicht | Regulär kein allgemeiner Pflichtnachweis | Konkrete Sanktion der Sonderpflicht nicht gesondert belegt | 0 | Gesetz über die öffentliche Gesundheit Regierungsbeschluss Nr. 58-N vom 15. Januar 2026 | |||||||||||
| Aserbaidschan K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Reguläre Impfungen grundsätzlich mit Einwilligung | Zeitweilige Nichtaufnahme nur bei Ausbruch/Epidemiegefahr | Zeitweilige Nichtaufnahme nur bei Ausbruch/Epidemiegefahr | Bildungseinrichtungen in Epidemie-Sonderlage betroffen | Keine spezielle Gesundheitsberufsregel im Ländertext getrennt | Obligatorische Impfungen für gesetzlich bestimmte Risikotätigkeiten | Berufliche/epidemiologische Risikolagen ausdrücklich erfasst | Impfungen bei epidemiologischer Indikation obligatorisch | Status/Nachweis in Sonderlagen rechtlich relevant | Zeitweilige Nichtaufnahme bzw. Tätigkeitsvoraussetzung möglich | 3 | Gesetz über die Immunprophylaxe von Infektionskrankheiten Präsidentenerlass zur Durchführung des Gesetzes |
Belgien – eine einzelne Pflichtimpfung mit kommunaler Kontrolle
Belgien ist ein gutes Beispiel dafür, wie eine sehr konkrete Impfpflicht über Jahrzehnte fortbestehen kann. Die Poliomyelitis-Impfung ist obligatorisch. Dies ergibt sich aus dem Königlichen Erlass vom 26. Oktober 1966 über die obligatorische Poliomyelitis-Impfung.
Nach Art. 1 des Erlasses beginnt die Impfung nach Vollendung des zweiten Lebensmonats und muss grundsätzlich vor Vollendung des achtzehnten Lebensmonats abgeschlossen sein. Eine medizinische Kontraindikation verschiebt die Frist; die Impfung muss dann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zeit nach Wegfall der Kontraindikation nachgeholt werden.
Bemerkenswert ist die administrative Kontrolle. Die Bürgermeister führen Listen der impfpflichtigen Kinder, überwachen die Erfüllung und melden festgestellte Versäumnisse an die zuständige Gesundheitsaufsicht. Nach der letzten Impfstoffgabe wird eine Impfbescheinigung ausgestellt, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der Gemeindeverwaltung am Wohnort des Kindes einzureichen ist. Sorgeberechtigte oder Vormünder tragen persönlich die Verantwortung für die Einhaltung.
Der Erlass enthält auch eine Sanktionsverweisung: Verstöße werden nach den Strafbestimmungen des dort in Bezug genommenen Gesundheitsrechts geahndet. Für diese weltweite Übersicht wird bewusst kein pauschaler aktueller Eurobetrag genannt, solange er nicht unmittelbar aus einer validierten amtlichen aktuellen Quelle hervorgeht.
Dass die Poliomyelitis-Impfung weiterhin als Pflicht behandelt wird, bestätigt auch der belgische Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten: Polio wird dort als die einzige bereits im Kindesalter obligatorische Impfung in Belgien bezeichnet.
Bosnien und Herzegowina – schon der Staatsaufbau verlangt Differenzierung
Bei Bosnien und Herzegowina wäre die Aussage „Bosnien hat eine Impfpflicht“ ohne weitere Differenzierung juristisch zu grob. Gesundheitsrecht und Vollzug liegen in wesentlichen Teilen bei den Entitäten beziehungsweise weiteren zuständigen Ebenen.
Für die Föderation Bosnien und Herzegowina ist die Rechtslage amtlich gut dokumentiert. Das Föderale Gesundheitsministerium stellt das Gesetz über den Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten sowie die dazugehörigen Ausführungsakte bereit. Dazu gehören ausdrücklich die Vorschrift über die Durchführung der obligatorischen Immunisierung und die Anordnung über das Programm der obligatorischen Immunisierung für 2026.
Dass „obligatorisch“ hier nicht nur eine programmatische Bezeichnung ist, zeigt auch der Vollzug. Das Ministerium berichtete über eine gemeinsame Beratung mit den Inspektionsbehörden, bei der wegen niedriger Impfquoten eine Intensivierung der Inspektionskontrollen zur obligatorischen Immunisierung von Kindern verlangt wurde.
Für dieses Werk wird Bosnien und Herzegowina deshalb nicht künstlich als einheitlicher Rechtsraum behandelt. Die Föderation wird separat ausgewiesen; weitere innerstaatliche Ebenen werden nur mit jeweils eigener, unmittelbar amtlicher Rechtsgrundlage ergänzt. Das verhindert, dass eine Regelung der Föderation fälschlich auf das gesamte Staatsgebiet übertragen wird.
Bulgarien – breiter Pflichtimpfkalender, Geldbußen und Kita-Zugang
Bulgarien besitzt ein ausgeprägtes gesetzliches Pflichtimpfsystem. Die maßgebliche Verordnung Nr. 15 von 2005 über die Impfungen in der Republik Bulgarien wird regelmäßig aktualisiert. Der 2025 neu gefasste Impfkalender umfasst unter anderem Tuberkulose, Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Hib, Hepatitis B, Pneumokokken, Masern, Mumps und Röteln. Die aktuelle Fassung führt außerdem Varizellen in den planmäßigen Pflichtkalender für die vorgesehenen Altersgruppen ein.
Die Sanktionen sind ungewöhnlich klar. Art. 209 des bulgarischen Gesundheitsgesetzes sieht für das Nichterscheinen zu einer verpflichtenden Impfung eine Geldbuße von 50 bis 100 Lew vor; bei Wiederholung 100 bis 200 Lew. Dieselben Beträge gelten für Eltern oder Sorgeberechtigte, die die Durchführung der Pflichtimpfungen ihrer Kinder nicht sicherstellen.
Noch unmittelbarer wirkt der Impfstatus beim Zugang zur Kinderkrippe. Die 2025 geänderte amtliche Gesundheitsregelung verlangt, dass Kinder beim Besuch einer Kinderkrippe die für ihr Alter vorgeschriebenen Impfungen und Wiederholungsimpfungen erhalten haben. Die entsprechende Norm ist im Държавен вестник veröffentlicht.
Eine Ausnahme besteht für Kinder mit medizinischen Kontraindikationen, wenn ein zuständiger regionaler Fachausschuss die Impfung offiziell aufgeschoben hat. Auch dann müssen jedoch alle Impfungen durchgeführt sein, die trotz des Gesundheitszustands zulässig sind.
Bulgarien verbindet somit drei Ebenen: gesetzliche Impfpflicht, administrative Geldbuße und einrichtungsbezogene Zugangsvoraussetzung. Damit gehört es zu den klarsten Pflichtsystemen dieses europäischen Abschnitts.
Dänemark – ausdrücklich freiwillig und kostenlos
Dänemark formuliert die Freiwilligkeit seines Kinderimpfprogramms ohne rechtliche Grauzone. Die Sundhedsstyrelsen erklärt ausdrücklich, dass Impfungen im dänischen Kinderimpfprogramm ein freiwilliges und kostenloses Angebot sind. Eltern entscheiden selbst, ob sie ihr Kind impfen lassen, und vereinbaren die Impftermine eigenständig beim Hausarzt.
Das Programm umfasst Impfungen gegen mehrere schwere Infektionskrankheiten, darunter Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Hib, Pneumokokken sowie Masern, Mumps und Röteln; hinzu kommt die HPV-Impfung im späteren Kindesalter. Diese Impfungen werden empfohlen und angeboten, aber nicht als Voraussetzung für Schule oder reguläre Kinderbetreuung vorgeschrieben.
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
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| Belgien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Poliomyelitis gesetzlich obligatorisch | Keine Kita-Zugangsfolge im Ländertext belegt | Keine Schulzugangsfolge im Ländertext belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfbescheinigung ist der Wohnsitzgemeinde vorzulegen | Kommunale Überwachung; Verweis auf Strafbestimmungen | 4 | Königlichen Erlass vom 26. Oktober 1966 über die obligatorische Poliom… Polio wird dort als die einzige bereits im Kindesalter obligatorische … | |||||||||||
| Bosnien und Herzegowina – Föderation BiH K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Obligatorisches Immunisierungsprogramm der Föderation | Keine separate Kita-Zugangsfolge im Ländertext belegt | Keine separate Schulzugangsfolge im Ländertext belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Pflichtsystem wird behördlich/inspektorisch überwacht | Verstärkte Inspektionskontrollen; Betrag nicht gesondert belegt | 4 | Föderale Gesundheitsministerium Inspektionskontrollen zur obligatorischen Immunisierung von Kindern | |||||||||||
| Bulgarien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Breiter gesetzlicher Pflichtimpfkalender | Krippenaufnahme grundsätzlich an altersgerechte Pflichtimpfungen geknüpft | Keine separate Schulzugangsfolge im Ländertext belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfstatus für Krippenaufnahme relevant | Geldbußen; zusätzlich Krippen-Zugangsfolge | 5 | Verordnung Nr. 15 von 2005 über die Impfungen in der Republik Bulgarien Art. 209 des bulgarischen Gesundheitsgesetzes | |||||||||||
| Dänemark K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinderimpfprogramm ausdrücklich freiwillig | Keine allgemeine Pflicht im regulären Kinderprogramm | Keine Schulzugangspflicht belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis | Keine Sanktion für Nichtteilnahme am regulären Programm | 0 | Sundhedsstyrelsen |
Deutschland – keine allgemeine Impfpflicht, aber ein verbindlicher Masernnachweis
Deutschland kennt keine allgemeine Pflicht, sämtliche von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen durchführen zu lassen. Eine rechtlich verbindliche Sonderstellung nimmt jedoch der Masernschutz ein. Maßgeblich ist § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Die Vorschrift ist juristisch interessanter, als die verbreitete Bezeichnung „Masern-Impfpflicht“ zunächst vermuten lässt. Verlangt wird ein Nachweis. Dieser kann durch eine dokumentierte Masernschutzimpfung, durch ein ärztliches Zeugnis über ausreichende Immunität oder – wenn eine Impfung medizinisch nicht möglich ist – durch ein ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation geführt werden. Die amtlichen Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums zum Masernschutzgesetz beschreiben diese Alternativen ausdrücklich.
Betroffen sind unter anderem Kinder in Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie nach 1970 geborene Personen, die in den gesetzlich erfassten Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen tätig sind. Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ist grundsätzlich mindestens eine Masernschutzimpfung nachzuweisen; ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr sowie bei den erfassten Erwachsenen werden grundsätzlich zwei Impfungen oder eine ausreichende Immunität verlangt.
Die Rechtsfolge hängt von der Personengruppe ab. Ohne erforderlichen Nachweis darf eine nicht schulpflichtige Person grundsätzlich nicht in den erfassten Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden; ebenso darf eine nachweispflichtige Person grundsätzlich nicht in den erfassten Einrichtungen beschäftigt oder tätig werden. Für schulpflichtige Kinder hat der Gesetzgeber eine wichtige Ausnahme geschaffen: Die Schulpflicht geht vor, sodass der fehlende Masernnachweis nicht schlicht zum Ausschluss vom Schulbesuch führt. Das Gesundheitsamt kann jedoch weitere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen treffen.
Auch finanziell ist die Nachweispflicht nicht folgenlos. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass in den gesetzlich erfassten Fällen Geldbußen bis zu 2.500 Euro und gegebenenfalls Zwangsgelder möglich sind. Für Beschäftigte kann das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot aussprechen.
England – schulische Impfangebote nur mit wirksamer Einwilligung
In England werden zahlreiche Impfungen im Rahmen des nationalen Impfprogramms angeboten. Die UK Health Security Agency veröffentlicht den aktuellen Routine-Impfplan; seit 1. Januar 2026 enthält dieser unter anderem Änderungen beim MMRV-Programm.
Eine allgemeine Impfpflicht für den Schulbesuch ergibt sich daraus nicht. Entscheidend ist vielmehr die Einwilligung. Die aktuelle amtliche Anleitung „Seeking consent for immunisations in schools“ beschreibt ausführlich, wie vor schulischen Impfungen eine rechtswirksame Einwilligung eingeholt werden muss. Für die schulische Influenzaimpfung wird die Rechtslage sogar ausdrücklich formuliert: Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigte können die Impfung ablehnen; die Impfung ist nicht verpflichtend.
Für das englische Schulsystem ist daher zum Stichtag keine allgemeine gesetzliche Regelung festgestellt worden, nach der ein Kind allein wegen fehlender Routineimpfungen generell vom Schulbesuch ausgeschlossen wird. Vielmehr wird das Impfprogramm als Gesundheitsangebot innerhalb und außerhalb von Schulen organisiert.
Gesundheitsberufe – keine pauschale Impfpflicht, aber Clearance und Tätigkeitsgrenzen
Im Gesundheitswesen ist die Lage differenzierter. Die UK Health Security Agency verlangt für bestimmte Gesundheitsberufe eine gesundheitliche Clearance im Hinblick auf blutübertragbare Viren wie Hepatitis B, Hepatitis C und HIV. Besonders relevant sind sogenannte exposure-prone procedures – invasive Tätigkeiten, bei denen unter ungünstigen Umständen Blut des Beschäftigten mit offenen Geweben eines Patienten in Kontakt kommen könnte.
Die amtliche England-Guidance „Health clearance for tuberculosis, hepatitis B, hepatitis C and HIV: new healthcare workers“ macht deutlich, dass Beschäftigte, bei denen eine Hepatitis-B-Impfung kontraindiziert ist, die Impfung ablehnen oder darauf nicht ansprechen, nicht automatisch vollständig vom Gesundheitsberuf ausgeschlossen werden. Für exposure-prone procedures können jedoch Einschränkungen gelten, sofern nicht nachgewiesen wird, dass keine infektiöse Gefährdung besteht.
Auch das britische Arbeitsschutzrecht ist von einer Angebotspflicht des Arbeitgebers zu unterscheiden. Die Health and Safety Executive erklärt: Zeigt die Gefährdungsbeurteilung ein relevantes biologisches Expositionsrisiko und existiert eine wirksame Impfung, soll diese nicht immunisierten Beschäftigten angeboten werden. Zugleich wird ausdrücklich anerkannt, dass exponierte Beschäftigte eine solche Immunisierung ablehnen können.
Estland – die Freiwilligkeit steht ausdrücklich in der Regelung
Für Estland lässt sich die Grundfrage ungewöhnlich klar beantworten. Die amtliche Regelung über die Organisation von Immunisierungen stellt ausdrücklich fest, dass Immunisierung freiwillig ist. Die geltende Regelung im Riigi Teataja bestimmt zugleich die organisatorischen Voraussetzungen der Impfprogramme.
Besonders deutlich wird die Freiwilligkeit im schulischen Kontext: Vor einer Impfung muss der schulische Gesundheitsdienst die Eltern informieren; die Impfung eines Schülers setzt die erforderliche Einwilligung voraus. Eine Ablehnung wird dokumentiert. Damit ist das staatliche Impfprogramm nicht mit einer allgemeinen Schulzugangsvoraussetzung verbunden.
Das Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten organisiert Immunisierungen für Kinder und für aufgrund ihrer Arbeit gefährdete Personen, macht daraus aber für das reguläre Programm nicht automatisch eine persönliche Impfpflicht. Auch bei besonderen Berufsgruppen ist deshalb genau zu unterscheiden, ob eine Norm eine Impfung anbietet und organisiert oder tatsächlich deren Annahme verlangt.
Finnland – freiwilliger Impfplan, aber gesetzliche Pflichtoption und berufsbezogener Schutz
Finnland unterscheidet besonders sauber zwischen dem regulären Impfprogramm und außergewöhnlichen gesetzlichen Eingriffsbefugnissen. Das Finnish Institute for Health and Welfare (THL) erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Impfungen des nationalen Impfprogramms freiwillig und kostenlos sind. Auch das Ministerium für Soziales und Gesundheit bestätigt, dass Impfungen grundsätzlich nicht verpflichtend sind.
Das finnische Recht hält jedoch zwei bedeutsame Ausnahmen beziehungsweise Sondermechanismen bereit. Nach § 47 des finnischen Gesetzes über übertragbare Krankheiten (Tartuntatautilaki 1227/2016) kann durch Regierungsverordnung eine Pflichtimpfung angeordnet werden, wenn eine umfassende Impfung erforderlich ist, um die Ausbreitung einer allgemein gefährlichen übertragbaren Krankheit zu verhindern, die erhebliche Schäden für Leben und Gesundheit der Bevölkerung oder eines Teils davon verursachen kann. Die Maßnahme kann auf einen bestimmten Bevölkerungsteil, eine Gruppe oder Altersklasse begrenzt werden.
Daneben enthält § 48 Tartuntatautilaki eine besondere Regelung für Beschäftigte und Studierende in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen. In Bereichen, in denen besonders gefährdete Patienten oder Klienten behandelt werden, dürfen Personen mit unzureichendem Impfschutz grundsätzlich nur ausnahmsweise eingesetzt werden. Der erforderliche Schutz betrifft insbesondere Masern und Varizellen; zusätzlich wird Schutz gegen Influenza verlangt und bei Personen, die Säuglinge betreuen, Schutz gegen Pertussis.
Wichtig ist jedoch die juristische Feinheit: § 48 macht die Impfung selbst nicht körperlich verpflichtend. Der finnische Justizkanzler hat ausdrücklich festgestellt, dass die betreffenden Impfungen freiwillig bleiben; die Vorschrift verpflichtet vielmehr den Arbeitgeber, in den besonders sensiblen Aufgaben grundsätzlich Personal mit ausreichendem Schutz einzusetzen. Der amtliche Bescheid ist bei Finlex veröffentlicht.
Finnland verbindet damit drei Ebenen: freiwillige Regelimpfungen, eine gesetzliche Reservekompetenz für echte Pflichtimpfungen in außergewöhnlichen Lagen und eine berufsbezogene Einsatzbeschränkung für Personen ohne ausreichenden Schutz in besonders sensiblen Einrichtungen.
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
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| Deutschland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Masernschutz für gesetzlich definierte Personen/Gruppen | Ohne Nachweis grundsätzlich keine Betreuung in erfassten Einrichtungen | Nachweispflicht; Schulpflicht verhindert einfachen Ausschluss | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Masernnachweis; Tätigkeits-/Betretungsverbot möglich | Erfasste Gemeinschaftseinrichtungen: Nachweis für Tätige | Nur gesetzlich definierte Alters-/Einrichtungsgruppen | Keine eigenständige Ausbruchspflicht im Ländertext bewertet | Gesetzlicher Masern-Immunitäts-/Impfnachweis | Bußgeld bis 2.500 Euro, Zwangsgeld und Tätigkeitsfolgen möglich | 5 | § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) amtlichen Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums zum Masernsc… | |||||||||||
| England K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Routine-/Schulimpfungen mit Einwilligung | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Keine allgemeine schulische Routine-Impfpflicht | Health-Clearance kann bei Gesundheitsausbildung relevant sein | Health-Clearance; exposure-prone procedures können eingeschränkt sein | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Berufliche Exposition/Infektionsstatus relevant | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Berufliche Clearance-/Eignungsnachweise | Einschränkung/Ausschluss bestimmter invasiver Tätigkeiten möglich | 1 | UK Health Security Agency veröffentlicht den aktuellen Routine-Impfplan „Seeking consent for immunisations in schools“ | |||||||||||
| Estland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Immunisierung ausdrücklich freiwillig | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Schulimpfung nur mit Einwilligung; Ablehnung möglich | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Einwilligung/Ablehnung wird schulisch dokumentiert | Keine allgemeine Sanktion wegen Ablehnung | 0 | geltende Regelung im Riigi Teataja Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten | |||||||||||
| Finnland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationales Impfprogramm freiwillig | Keine reguläre Kinderpflicht | Keine reguläre Schulimpfpflicht | § 48 kann Studierende in sensiblen Bereichen erfassen | Ausreichender Schutz für sensible Gesundheits-/Sozialbereiche | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Schutz besonders gefährdeter Patienten ist Tätigkeitskriterium | § 47 erlaubt Pflichtimpfung per Regierungsverordnung in Gefahrenlage | Schutzstatus für § 48-Tätigkeiten relevant | Unzureichender Schutz kann Einsatz in sensiblen Aufgaben verhindern | 0 | Finnish Institute for Health and Welfare (THL) Ministerium für Soziales und Gesundheit |
Frankreich – von der Kinderimpfung bis zur beruflichen Immunisierung
Frankreich geht deutlich weiter. Art. L3111-2 des Code de la santé publique erklärt – vorbehaltlich einer anerkannten medizinischen Kontraindikation – Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis, Pertussis, invasive Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen, Hepatitis B, invasive Pneumokokkeninfektionen, die gesetzlich bestimmten Meningokokken-Serogruppen sowie Masern, Mumps und Röteln für obligatorisch.
Die Verpflichtung bleibt nicht abstrakt. Die Sorgeberechtigten sind nach derselben Vorschrift persönlich für ihre Erfüllung verantwortlich. Der Nachweis muss für Aufnahme oder Verbleib in Schule, Kinderbetreuung, Ferienkolonie oder einer anderen Kindergruppe erbracht werden. Art. R3111-8 des Code de la santé publique konkretisiert diesen Mechanismus: Fehlen bei der Aufnahme vorgeschriebene Impfungen, ist in den dort bezeichneten Fällen zunächst eine vorläufige Aufnahme möglich; die nachholbaren fehlenden Impfungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten durchzuführen, damit der Verbleib gesichert ist.
Damit ist die französische Impfpflicht zugleich eine Zugangsvoraussetzung. Die Impfung ist nicht lediglich Bestandteil eines staatlichen Impfkalenders, sondern ihre Erfüllung wird mit der Teilnahme an bestimmten Kinderkollektiven verknüpft.
Gesundheitsberufe und medizinische Ausbildung
Eine zweite Ebene betrifft das Berufsleben. Nach der seit Ende 2025 geltenden Fassung von Art. L3111-4 des Code de la santé publique müssen Personen, die in bestimmten Präventions-, Pflege- oder Alteneinrichtungen beruflich tätig sind und dadurch sich selbst oder die ihnen anvertrauten Personen einem Kontaminationsrisiko aussetzen, gegen Hepatitis B, Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis und – nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung – Influenza immunisiert sein. Die Vorschrift erfasst außerdem bestimmte Schüler und Studierende von Gesundheitsberufen. Sie enthält darüber hinaus neue Regelungen zur Masernimmunität bestimmter Berufsgruppen und Auszubildender, deren konkrete Reichweite von den vorgesehenen Durchführungsregelungen abhängt.
Influenza: gesetzliche Verpflichtung mit Aktivierungsvoraussetzung
Seit dem 31. Dezember 2025 enthält Frankreich außerdem mit Art. L3111-2-1 des Code de la santé publique eine besondere Regelung für Bewohner bestimmter Einrichtungen. Danach ist eine Influenzaimpfung während der epidemischen Phase obligatorisch, wenn zuvor eine entsprechende Empfehlung der Haute Autorité de santé vorliegt und keine anerkannte medizinische Kontraindikation besteht. Die Norm ist daher nicht mit einer voraussetzungslos und dauerhaft aktiven allgemeinen Influenza-Impfpflicht gleichzusetzen.
Georgien – Nationaler Impfplan, Epidemiepflicht und berufliche Immunisierung
Das georgische Public Health Law enthält ein besonders differenziertes Modell. Die amtliche englische Fassung ist im staatlichen Rechtsportal Matsne verfügbar.
Einerseits verpflichtet das Gesetz Personen, den Nationalen Immunisierungsplan nach Maßgabe des gesetzlich festgelegten Verfahrens einzuhalten. Andererseits räumt es grundsätzlich ein Recht ein, präventive Maßnahmen abzulehnen, solange keine Epidemie- oder Pandemiegefahr besteht. Dieses Ablehnungsrecht gilt jedoch gerade nicht uneingeschränkt.
Bei drohendem Ausbruch, weiter Verbreitung einer übertragbaren Krankheit oder Epidemiegefahr muss sich eine Person ohne medizinische Kontraindikation impfen lassen. Damit enthält das Gesetz eine ausdrückliche situationsbezogene Impfpflicht.
Noch deutlicher ist die berufliche Regelung. Personen, deren Tätigkeit mit einem hohen Risiko der Exposition gegenüber übertragbaren Krankheiten verbunden ist, müssen sich immunisieren. Für diese Personen schließt das Gesetz das sonst bestehende Recht zur Ablehnung der präventiven Maßnahme ausdrücklich aus.
Das Ministerium ist außerdem gesetzlich verpflichtet, eine Liste der Berufe festzulegen, für die eine Immunisierung verpflichtend ist. Ebenso kann es Einrichtungen bestimmen, in denen eine natürliche Person nur nach erfolgter Immunisierung beschäftigt werden darf.
Damit kann der Impfstatus in Georgien unmittelbar zur Beschäftigungsvoraussetzung werden. Genau diese Verbindung von Immunisierung und Beruf gehört zu den Konstellationen, die in pauschalen internationalen Übersichten häufig verloren gehen.
Griechenland – Verbindlichkeit, Einwilligung und konkrete Pflichtkonstellationen
Die griechische Rechtslage verlangt eine besonders sorgfältige Wortwahl. Das Gesundheitsministerium erklärte in einer amtlichen Stellungnahme zur Impfpolitik, dass Kinderimpfungen verpflichtenden Charakter besitzen, zugleich aber auf der Einwilligung der Eltern beruhen. Für die Aufnahme von Kindern in Kinder- und Säuglingsbetreuung wurde der Masernschutz ausdrücklich als verpflichtend bezeichnet. Die entsprechende amtliche Erklärung des Gesundheitsministeriums macht damit deutlich, dass die griechische Konstruktion nicht einfach mit einem klassischen Bußgeldmodell gleichgesetzt werden kann.
Das aktuelle Nationale Impfprogramm für Kinder und Jugendliche 2026 legt die Impfempfehlungen und Zeitpläne fest. Bei der Bewertung einer konkreten Zugangs- oder Nachweispflicht muss deshalb zwischen dem Impfprogramm selbst und ergänzenden Vorschriften für Einrichtungen unterschieden werden.
Daneben enthält das nationale Erwachsenen-Impfprogramm bemerkenswerte ausdrückliche Pflichtkonstellationen für bestimmte Erkrankungen. In der amtlichen Programmunterlage wird die Hepatitis-B-Impfung bei terminaler chronischer Nierenerkrankung unabhängig von einer Transplantation als verpflichtend bezeichnet; bei chronischer Lebererkrankung werden Hepatitis A und B als verpflichtend ausgewiesen. Das zeigt, dass Impfpflichten in Griechenland nicht nur im Kinderbereich, sondern auch indikationsbezogen auftreten können.
Irland – freiwillige Impfung und gesetzliche Angebotspflicht des Arbeitgebers
Auch die Republik Irland organisiert Kinder- und Schulimpfungen als Gesundheitsangebot mit Einwilligung. Die HSE verlangt für die Durchführung von Schulimpfungen entsprechende Zustimmung. Dies zeigt sich beispielsweise im aktuellen HSE-Protokoll für die Tdap-Schulimpfung, nach dem vor der Impfung ein ausgefülltes Einwilligungsformular erforderlich ist. Die allgemeine HSE Consent Policy stellt zudem klar, dass eine wirksame Einwilligung freiwillig erfolgen muss und dass eine Person das Recht hat, eine Behandlung abzulehnen oder eine bereits gegebene Zustimmung zurückzunehmen.
Eine besondere rechtliche Konstruktion findet sich dagegen im Arbeitsschutz. Nach den Safety, Health and Welfare at Work (Biological Agents) Regulations 2013, S.I. No. 572/2013 muss bei einem biologischen Expositionsrisiko und verfügbarer wirksamer Impfung den betroffenen Beschäftigten eine Impfung angeboten werden; sie ist für den Arbeitnehmer kostenlos bereitzustellen. Die Norm begründet damit eine Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot und zur Prävention, nicht eine allgemeine Pflicht des Beschäftigten, die Impfung anzunehmen.
Dasselbe Grundprinzip findet sich für Beschäftigte im Gesundheitswesen bei scharfen medizinischen Instrumenten: Die European Union (Prevention of Sharps Injuries in the Healthcare Sector) Regulations 2014, S.I. No. 135/2014 verpflichten den relevanten Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen, Arbeitnehmern Impfungen anzubieten und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß zu organisieren.
Damit besitzt Irland ein gutes Beispiel für eine häufig missverstandene Rechtslage: Der Arbeitgeber kann gesetzlich verpflichtet sein, eine Impfung anzubieten, ohne dass daraus automatisch eine Impfpflicht des Arbeitnehmers folgt.
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Frankreich K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Elf gesetzlich obligatorische Kinderimpfungen | Nachweis für Aufnahme/Verbleib in Kinderkollektiven | Nachweis für Aufnahme/Verbleib in Schule/Kinderkollektiven | Bestimmte Gesundheitsausbildungen unterliegen Immunisierungspflichten | Gesetzliche Berufsimmunisierung für definierte Gesundheitsbereiche | Sonstige Berufe im Ländertext nicht separat bewertet | Bestimmte Bewohnergruppen: bedingte Influenza-Pflicht | Bedingte Pflicht während gesetzlich definierter epidemischer Phase | Gesetzlicher Nachweis für Kinderkollektive/Tätigkeiten | Aufnahme-/Verbleib- und Tätigkeitsfolgen | 5 | Art. L3111-2 des Code de la santé publique Art. R3111-8 des Code de la santé publique | |||||||||||
| Georgien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationaler Plan mit Ablehnungsrecht außerhalb Sonderlagen | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Schule im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Pflichtimmunisierung für Berufe mit hohem Infektionsrisiko | Beschäftigung kann Immunisierung voraussetzen | Besonders exponierte Tätigkeiten/Gruppen | Gesetzliche Impfpflicht bei drohendem Ausbruch/Epidemie | Immunitäts-/Impfstatus kann Beschäftigungsvoraussetzung sein | Tätigkeitszugang kann bei fehlender Immunisierung entfallen | 4 | Matsne | |||||||||||
| Griechenland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinderimpfungen amtlich als verpflichtend, aber einwilligungsbasiert beschrieben | Masernschutz für Kinder-/Säuglingsbetreuung ausdrücklich verpflichtend | Impfstatus im Schul-/Aufnahmekontext relevant | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Bestimmte chronisch Kranke: Hepatitis A/B ausdrücklich verpflichtend | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Nachweis im Aufnahme-/Schulkontext relevant | Keine allgemeine Geldbuße aus der geprüften Programmunterlage | 3 | amtliche Erklärung des Gesundheitsministeriums Nationale Impfprogramm für Kinder und Jugendliche 2026 | |||||||||||
| Irland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinder-/Schulimpfungen einwilligungsbasiert | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Keine allgemeine Kinder-/Schulimpfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Arbeitgeber muss bei Risiko Impfung anbieten; Annahme freiwillig | Berufsrisiko: Angebotspflicht des Arbeitgebers, keine Impfpflicht | Expositionsabhängige arbeitsmedizinische Vorsorge | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Arbeitsmedizinische Dokumentation kann relevant sein | Nichtannahme ist kein allgemeines Impfdelikt | 1 | HSE-Protokoll für die Tdap-Schulimpfung HSE Consent Policy |
Island – ausdrücklich freiwillig
Island gehört zu den Rechtsordnungen, bei denen die staatliche Gesundheitsinformation kaum deutlicher sein könnte. Das offizielle Portal Ísland.is erklärt, dass wegen der hohen Teilnahme am Nationalen Impfprogramm keine obligatorische Impfpolitik eingeführt wurde.
Noch eindeutiger formuliert die staatliche Information zur Teilnahme am Kinderimpfprogramm: Alle Impfungen sind in Island freiwillig.
Auch die öffentliche Gesundheitsplattform Heilsuvera bestätigt, dass es aufgrund der hohen Impfteilnahme nicht für erforderlich gehalten wurde, Impfungen verpflichtend zu machen.
Für das reguläre Kinderimpfprogramm wurde deshalb keine allgemeine Sanktion, kein Bußgeld und keine generelle Schul- oder Kita-Zugangssperre wegen fehlender Impfung festgestellt. Island gehört damit zu den klar freiwilligen Systemen Europas.
Italien – zehn Pflichtimpfungen und zwei unterschiedliche Schulwelten
Italien gehört zu den europäischen Staaten mit einem besonders breiten Katalog gesetzlich vorgeschriebener Kinderimpfungen. Das italienische Gesundheitsministerium erläutert die durch das Decreto-legge 7 giugno 2017, n. 73 und die Legge 31 luglio 2017, n. 119 geschaffene Rechtslage: Für Minderjährige von null bis sechzehn Jahren sowie unbegleitete ausländische Minderjährige sind zehn Impfungen obligatorisch.
Dazu gehören Poliomyelitis, Diphtherie, Tetanus, Hepatitis B, Pertussis, Haemophilus influenzae Typ b, Masern, Röteln, Mumps und – für die einschlägigen Geburtsjahrgänge – Varizellen. Das Ministerium weist zugleich ausdrücklich darauf hin, dass Meningokokken B und C, Pneumokokken und Rotavirus zwar aktiv und kostenlos angeboten werden, aber nicht zu diesem Pflichtkatalog gehören. Gerade diese Abgrenzung ist wichtig: Eine staatliche Empfehlung oder kostenlose Bereitstellung ist noch keine Impfpflicht.
Besonders anschaulich ist die italienische Regelung bei den Konsequenzen. Für Kinder von null bis sechs Jahren wird die Erfüllung der Impfpflicht zur Voraussetzung für die Aufnahme in Krippe und Vorschule. Ab der Grundschule dürfen Kinder und Jugendliche dagegen auch bei nicht erfüllter Impfpflicht die Schule besuchen und Prüfungen ablegen. Die Pflicht verschwindet dadurch nicht: Die örtliche Gesundheitsbehörde leitet ein Nachholverfahren ein, und es können Verwaltungsstrafen von 100 bis 500 Euro verhängt werden. Diese Differenzierung wird vom Ministero della Salute ausdrücklich beschrieben.
Kosovo – obligatorische Immunisierung unmittelbar im Public Health Law
Im Kosovo ist die gesetzliche Grundstruktur besonders deutlich. Das im amtlichen Gesetzesportal veröffentlichte Law No. 02/L-78 on Public Health widmet Art. 21 ausdrücklich dem Expanded Immunization Program.
Nach Art. 21.4 bestimmt das Gesundheitsministerium auf Vorschlag des Nationalen Instituts für öffentliche Gesundheit die Liste der Infektionskrankheiten, die der obligatorischen Immunisierung unterliegen. Art. 21.5 sieht vor, dass die obligatorische Immunisierung sowie Impf-, Sero- und Chemoprophylaxe durch untergesetzliche Regelungen näher ausgestaltet werden.
Noch konkreter ist Art. 21.6: Das Nationale Institut erstellt und schlägt sowohl das für das jeweilige Kalenderjahr obligatorische Immunisierungsprogramm als auch ein Notfall-Immunisierungsprogramm vor; beide werden vom Gesundheitsministerium genehmigt.
Dass das Programm fortgeführt und erweitert wird, zeigen die aktuellen amtlichen Mitteilungen des Gesundheitsministeriums. Im Juni 2026 berichtete das Ministerium über die Weiterentwicklung des Impfprogramms und die Aufnahme von HPV-, Pneumokokken- und Rotavirusimpfstoffen in den regulären Kalender.
Damit ist die gesetzliche Grundlage der obligatorischen Immunisierung eindeutig. Wo eine konkrete Sanktion behauptet werden soll, wird dagegen auch hier eine gesonderte, aktuell validierte Sanktionsnorm verlangt; eine solche wird nicht aus der bloßen Existenz der Impfpflicht abgeleitet.
Kroatien – klassisches Pflichtimpfsystem mit zusätzlichen Risikoimpfungen
Kroatien kennt eine ausdrücklich gesetzliche Impfpflicht. Art. 40 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten erklärt die Immunisierung gegen eine Reihe von Krankheiten für verpflichtend. Genannt werden insbesondere Tuberkulose, Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Masern, Röteln, Mumps, Hepatitis B und Haemophilus influenzae Typ b.
Das aktuelle Pflichtsystem wird durch den jeweiligen Impfplan konkretisiert. Der Hrvatski zavod za javno zdravstvo bestätigt für den Zeitraum 2025 bis 2027 ein dreijähriges Pflichtimpfprogramm und beschreibt aktuelle Änderungen bei Auffrischungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis.
Die kroatische Regelung beschränkt sich nicht auf Kinder. Art. 40 enthält zusätzliche Pflichtimpfungen für besondere Situationen: Tetanus nach bestimmten Verletzungen, Hepatitis B bei erhöhtem Infektionsrisiko, Tollwut bei beruflicher Exposition oder nach Kontakt mit einem verdächtigen Tier, Gelbfieber bei Reisen in bestimmte Staaten sowie weitere Impfungen bei epidemiologischer Indikation.
Auch die Verantwortung der Eltern ist gesetzlich geregelt. Art. 77 sieht eine Geldbuße für Eltern oder Sorgeberechtigte vor, die die vorgeschriebene Immunisierung eines Minderjährigen nicht durchführen lassen. Da die historische Fassung den Betrag noch in Kuna nennt und spätere Rechtsakte die Währungsumstellung betreffen können, wird hier bewusst kein ungeprüfter aktueller Eurobetrag eingesetzt.
Kroatien gehört damit eindeutig zu den Staaten, in denen Impfpflicht nicht nur programmatischer Begriff ist, sondern eine konkrete öffentlich-rechtliche Verpflichtung mit Sanktionsfolgen.
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
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| Island K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Alle Impfungen ausdrücklich freiwillig | Keine allgemeine Pflicht im Kinderprogramm | Keine Schulzugangspflicht belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis belegt | Keine allgemeine Sanktion belegt | 0 | Ísland.is Alle Impfungen sind in Island freiwillig. | |||||||||||
| Italien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Zehn Pflichtimpfungen für Minderjährige | 0–6 Jahre: Pflicht Voraussetzung für Krippe/Vorschule | Pflicht bleibt; Schulzugang ab Grundschule grundsätzlich möglich | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfnachweis für Einrichtungs-/Verfahrenszwecke | Verwaltungsstrafe 100–500 Euro plus Vorschul-Zugangsfolge | 5 | italienische Gesundheitsministerium erläutert die durch das Decreto-le… Ministero della Salute – amtliche Übersicht der zehn Pflichtimpfungen | |||||||||||
| Kosovo K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Obligatorische Immunisierung unmittelbar im Public Health Law | Kita-Zugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Schulzugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesetz sieht zusätzlich ein Notfall-Immunisierungsprogramm vor | Separater Nachweiszwang im Ländertext nicht belegt | Konkrete allgemeine Sanktion im Ländertext nicht belegt | 4 | Law No. 02/L-78 on Public Health HPV-, Pneumokokken- und Rotavirusimpfstoffen | |||||||||||
| Kroatien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzliches Pflichtimpfsystem | Kita-Zugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Pflicht gilt ausdrücklich auch für Kinder im Schulalter | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Pflichten bei beruflicher Exposition | Weitere gesetzlich bezeichnete Expositions-/Reisesituationen | Verletzte/Risikogruppen mit zusätzlichen Pflichtimpfungen | Weitere Impfungen bei epidemiologischer Indikation | Separater allgemeiner Nachweiszwang nicht belegt | Eltern/Sorgeberechtigte können ordnungswidrigkeitenrechtlich belangt werden | 4 | Art. 40 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankhei… Hrvatski zavod za javno zdravstvo |
Lettland – eines der weitreichendsten Pflichtsysteme Europas
Lettland unterscheidet sich fundamental von seinen beiden baltischen Nachbarn. Cabinet Regulation No. 330 – Vaccination Regulations bestimmt ausdrücklich, gegen welche Infektionskrankheiten eine obligatorische Impfung durchzuführen ist und welche Personen davon erfasst werden.
Für Kinder nennt Nr. 3.1 unter anderem Tuberkulose, Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Masern, Röteln, Mumps, Hib, Hepatitis B, Varizellen, Pneumokokken, Rotavirus und HPV. Für Erwachsene erklärt Nr. 3.2 Diphtherie- und Tetanusimpfungen nach dem vorgesehenen Schema für obligatorisch. Weitere Pflichtkonstellationen bestehen etwa nach Tollwutkontakt, bei chronischer Hämodialyse sowie in bestimmten epidemiologischen Situationen. COVID-19 bleibt in diesem Werk vollständig unberücksichtigt und wird weder in die Bewertung noch in die Tabellen aufgenommen.
Noch bemerkenswerter ist das Berufsrecht. Section 30(2) des Epidemiological Safety Law bestimmt, dass für Personen mit erhöhtem beruflichem Infektionsrisiko sowie für Studierende und Auszubildende mit entsprechender Exposition eine Impfung obligatorisch ist.
Die Vaccination Regulations konkretisieren dies ab Nr. 30 für Hepatitis B, Tollwut, FSME und Gelbfieber. Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen müssen das Risiko bewerten, die erforderliche Impfung kostenlos zur Verfügung stellen und die Durchführung kontrollieren. Für Hepatitis B werden die betroffenen Tätigkeiten besonders detailliert geregelt.
Die Konsequenzen können unmittelbar in Ausbildung und Beruf hineinreichen. Nach Nr. 43 dürfen ungeimpfte Studierende und medizinische Praktikanten nicht an Studienabschnitten teilnehmen, wenn sie dort einem Risiko für Hepatitis B, Tollwut, Gelbfieber oder FSME ausgesetzt sein können. Wer zu einer obligatorisch zu impfenden Beschäftigtengruppe gehört, muss außerdem auf Verlangen die Impfkarte gegenüber Arbeitgeber oder zuständigen Behörden vorlegen.
Lettland ist damit ein besonders wichtiges Beispiel dafür, dass Impfpflicht nicht nur Kinder betreffen kann. Die Vorschriften reichen von der Kindheit über reguläre Erwachsenenauffrischungen bis zu konkreten Berufs- und Ausbildungsbeschränkungen.
Liechtenstein – Impfungen im Vorsorgesystem, aber keine Pflichtbehauptung ohne Norm
In Liechtenstein werden Impfungen als selbstverständlicher Teil der Gesundheitsvorsorge organisiert. Die Liechtensteinische Landesverwaltung führt Impfungen ausdrücklich als einen Schwerpunkt der Kindervorsorgeuntersuchungen auf.
Für die Fragestellung dieses Werkes genügt dies jedoch nicht, um eine Impfpflicht zu behaupten. In den für diesen Abschnitt aktuell geprüften amtlichen Rechts- und Verwaltungsquellen wurde keine allgemeine gesetzliche Routine-Impfpflicht gefunden, die den Schul- oder Kita-Zugang generell vom Impfstatus abhängig macht oder bei Nichtimpfung eine allgemeine Sanktion vorsieht.
Diese Formulierung ist bewusst eng. Sie bedeutet nicht, dass der Impfstatus niemals in einer besonderen medizinischen, infektionsschutzrechtlichen oder beruflichen Konstellation Bedeutung haben könnte. Sie bedeutet nur, dass eine allgemeine Routinepflicht nicht ohne entsprechende aktuelle Rechtsnorm in die Tabelle geschrieben wird.
Gerade bei Kleinstaaten, deren Gesundheitsversorgung eng mit Nachbarstaaten verzahnt sein kann, ist diese Zurückhaltung wichtiger als eine scheinbar vollständige, aber unbelegte Ja-Nein-Angabe.
Litauen – keine regulären Pflichtimpfungen, aber eine gesetzliche Notfallklausel
Litauen formuliert seine reguläre Rechtslage ebenso deutlich wie Estland. Das Nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit beim Gesundheitsministerium beantwortet die Frage nach Pflichtimpfungen mit dem eindeutigen Satz: In Litauen gibt es keine Pflichtimpfungen.
Der staatlich finanzierte Kinderimpfkalender empfiehlt Schutz gegen 14 Infektionskrankheiten. Diese Aufnahme in den Impfkalender macht die Impfungen jedoch nicht verpflichtend.
Die gesetzliche Grundlage bestätigt dieses Prinzip. Art. 11 des Gesetzes über die Prävention und Kontrolle übertragbarer Krankheiten bestimmt grundsätzlich, dass Immunprophylaxe nur mit Einwilligung durchgeführt werden darf, soweit nicht andere Rechtsvorschriften einen Ausnahmefall vorsehen.
Interessant ist allerdings Art. 11 Abs. 5. Danach kann eine allgemeine Immunprophylaxe in einer qualifizierten außergewöhnlichen Gefahrenlage eingesetzt werden: Es muss Territorialquarantäne bestehen, eine reale Gefahr gefährlicher oder besonders gefährlicher übertragbarer Krankheiten vorliegen und andere Präventionsmaßnahmen dürfen nicht ausreichen, um die Ausbreitung zu begrenzen.
Damit besitzt Litauen keine dauerhafte allgemeine Impfpflicht, wohl aber eine gesetzliche Notfallkonstruktion, die unter eng beschriebenen Voraussetzungen eine allgemeine Immunprophylaxe ermöglicht. Für eine weltweite Bestandsaufnahme ist gerade diese Unterscheidung wesentlich.
Luxemburg – Impfkalender als Empfehlung, kein allgemeines Pflichtmodell festgestellt
Luxemburg steht im deutlichen Kontrast zum belgischen Nachbarn. Die amtlichen Gesundheitsinformationen behandeln die Impfungen des nationalen Kalenders als empfohlene Schutzmaßnahmen. Die staatliche Broschüre „La vaccination, une victoire pour la vie“ beschreibt die systematischen Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern als empfohlene Impfungen.
Bei der Recherche der zum Stichtag verfügbaren amtlichen luxemburgischen Rechts- und Gesundheitsquellen wurde für die regulären Kinderimpfungen keine allgemeine gesetzliche Impfpflicht und keine allgemeine Impfbescheinigung als Voraussetzung des Schulbesuchs festgestellt. Auch bei den üblichen Impfungen für Gesundheits- oder Bildungsberufe wurde in den geprüften amtlichen Quellen keine allgemeine, landesweit geltende Pflichtregelung gefunden.
Diese Formulierung ist bewusst zurückhaltend. Ein negatives Rechercheergebnis ist etwas anderes als eine positive gesetzliche Norm. Deshalb lautet der Befund nicht „Luxemburg kann niemals Impfpflichten anordnen“, sondern: Für die in diesem Werk untersuchten regulären Humanimpfungen wurde zum Rechtsstand 12. August 2026 in den geprüften aktuellen amtlichen Quellen keine allgemeine oder dauerhaft gruppenbezogene gesetzliche Impfpflicht festgestellt.
Ein Impfausweis kann im Gesundheitswesen dennoch praktisch relevant sein. So verlangt die staatliche Information über frühe Hilfs- und Vorsorgeangebote beispielsweise, bei der ersten Konsultation die Impfkarte und das Gesundheitsheft des Kindes mitzubringen. Das ist jedoch eine Dokumentationsanforderung und keine Impfpflicht. Die entsprechende staatliche Information ist auf Guichet.lu veröffentlicht.
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
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| Lettland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinderimpfungen ausdrücklich obligatorisch | Pflichtimpfungen gelten im Kinderalter | Pflichtsystem gilt für Schüler nach Alterskalender | Ungeimpfte Studierende können von exponierten Studienabschnitten ausgeschlossen sein | Berufliche Pflichtimpfungen für definierte Expositionen | Obligatorische Impfungen je nach Tätigkeit | Beruflich/expositionell definierte Risikogruppen | Weitere obligatorische Impfungen nach gesetzlichem Tatbestand | Impfstatus muss in erfassten Berufsbereichen vorgelegt werden | Konkreter Ausbildungs-/Tätigkeitsausschluss möglich | 4 | Cabinet Regulation No. 330 – Vaccination Regulations Section 30(2) des Epidemiological Safety Law | |||||||||||
| Liechtenstein K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Vorsorgeprogramm; keine allgemeine Routine-Impfpflicht belegt | Keine generelle Kita-Zugangspflicht belegt | Keine generelle Schulzugangspflicht belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis belegt | Keine allgemeine Sanktion/Zugangssperre belegt | 0 | Liechtensteinische Landesverwaltung | |||||||||||
| Litauen K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Regulär keine Pflichtimpfungen | Keine allgemeine Kita-Pflicht im regulären System | Keine allgemeine Schulpflicht im regulären System | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Allgemeine Immunprophylaxe in qualifizierter Quarantäne-/Gefahrenlage möglich | Regulär kein allgemeiner Pflichtnachweis | Konkrete Folge einer aktivierten Notfallregel gesondert festzulegen | 0 | Nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit beim Gesundheitsministeri… Art. 11 des Gesetzes über die Prävention und Kontrolle übertragbarer K… | |||||||||||
| Luxemburg K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationaler Impfkalender als Empfehlung | Keine allgemeine Kita-Impfpflicht festgestellt | Keine allgemeine Schulzugangspflicht festgestellt | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Keine landesweite allgemeine Pflicht für Gesundheitsberufe festgestellt | Keine allgemeine Pflicht für Bildungsberufe festgestellt | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfkarte kann dokumentarisch praktisch relevant sein | Keine allgemeine Sanktion festgestellt | 0 | „La vaccination, une victoire pour la vie“ Guichet.lu |
Malta – gesetzliche Kinderimpfpflicht bis hin zur gerichtlichen Anordnung
Malta bietet eine der deutlichsten gesetzlichen Regelungen dieses europäischen Gesamtvergleichs. Die aktuell geltende Prevention of Disease Ordinance, Chapter 36 enthält einen eigenen Titel „Immunisation against Communicable Disease“.
Nach Art. 57 ist es die Pflicht der Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten, ein Kind ab dem Alter von drei Monaten zu einem staatlichen Impfzentrum zu bringen und gegen Diphtherie, Tetanus und Poliomyelitis sowie gegen weitere vom Minister vorgeschriebene Krankheiten immunisieren zu lassen, bis ein vollständiger und fortdauernder Schutz erreicht ist.
Art. 58 sieht eine medizinische Aufschubregelung vor. Hält der zuständige Arzt das Kind für nicht impffähig, wird ein Aufschub bescheinigt und ein neuer Termin festgelegt. Bei einem Kind, das bereits ein Jahr alt ist, muss ein solcher Aufschub zusätzlich von einem Medical Officer of Health genehmigt werden.
Besonders weitreichend ist Art. 64. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Kind den Grundimmunisierungskurs oder erforderliche Auffrischungen nicht erhalten hat, kann das Magistrates’ Court die ordnungsgemäße Immunisierung innerhalb einer bestimmten Frist anordnen. Wird dieser gerichtlichen Anordnung nicht entsprochen und ist keine medizinische Nichteignung nachgewiesen, macht sich die verantwortliche Person nach der Ordinance strafbar.
Hinzu kommt Art. 102: Eltern oder Sorgeberechtigte, die es versäumen, ein Kind zur vorgeschriebenen Immunisierung oder Auffrischung zu bringen, können mit einer Geldbuße bis 23,29 Euro belegt werden. Der Betrag wirkt nach heutigen Maßstäben gering; rechtlich entscheidend ist jedoch, dass die Impfpflicht ausdrücklich sanktioniert ist.
Malta kennt außerdem eine echte berufsbezogene Impfpflicht. Nach Art. 66 kann der Superintendent eine Person, deren Tetanusrisiko aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit erhöht ist, anweisen, sich gegen Tetanus impfen zu lassen. Wer einer solchen Anordnung nicht folgt, begeht ausdrücklich eine Straftat nach der Ordinance.
Monaco – seit 2026 deutlich erweiterte Kinderimpfpflicht
Monaco hat seine Kinderimpfpflicht mit der Loi n° 1.585 du 12 décembre 2025 erheblich erweitert. Das Gesetz nennt nun elf obligatorische Impfungen: Diphtherie, Tetanus und Poliomyelitis sowie Pertussis, Hib, Hepatitis B, Pneumokokken, bestimmte Meningokokken-Serogruppen, Masern, Mumps und Röteln.
Für die acht neu hinzugekommenen Impfungen bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass sie für Personen gelten, die ab dem 1. Januar 2026 geboren sind. Anerkannte medizinische Kontraindikationen sind ausgenommen.
Die Ordonnance Souveraine n° 11.702 vom 18. Dezember 2025 regelt die Durchführung und verweist hinsichtlich Alter und Impfschema auf den jeweils geltenden französischen Impfkalender.
Montenegro – Elternpflicht und Geldbuße bis 2.000 Euro
Montenegro besitzt eine besonders klar formulierte gesetzliche Impfpflicht. Das Gesetz über den Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten regelt in Art. 27 die Immunprophylaxe.
Für Kinder ist die Verantwortungszuweisung ausdrücklich: Eltern, Adoptiveltern oder Vormünder sind verpflichtet, Kindern im Vorschul- und Schulalter die gesetzlich vorgesehene Impfung zu ermöglichen. Eine Ausnahme gilt bei medizinischer Kontraindikation, die durch den zuständigen Facharzt oder ein fachärztliches Kontraindikationsteam festgestellt wird.
Der Gesetzgeber belässt es nicht bei dieser Pflicht. Art. 74 desselben Gesetzes sieht für natürliche Personen sowie Eltern, Adoptiveltern oder Vormünder Geldbußen von 100 bis 2.000 Euro vor, wenn sie eine vorgeschriebene Immunprophylaxe ablehnen oder einem Kind die nach Art. 27 vorgesehene Impfung nicht ermöglichen.
Das aktuelle staatliche Programm der Immunisierungsmaßnahmen 2026–2028 bestätigt, dass das Gesetz weiterhin die Grundlage der Immunisierungspolitik Montenegros bildet.
Damit gehört Montenegro eindeutig zu den Staaten mit einer echten, individuell adressierten und sanktionierten Impfpflicht.
Niederlande – freiwilliges Impfprogramm und kein Ausschluss ungeimpfter Kinder aus der Schule
Die Niederlande organisieren das Rijksvaccinatieprogramma des Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM) als staatliches Impfangebot. Die niederländische Impftradition ist heute grundsätzlich freiwillig; eine allgemeine Kinderimpfpflicht besteht nicht.
Für den Schulzugang ist die Rechtslage besonders eindeutig. Die niederländische Regierung erklärt ausdrücklich, dass Schulen ungeimpfte Kinder wegen der gesetzlichen Schulpflicht nicht zurückweisen dürfen. Kinder im schulpflichtigen Alter müssen also unabhängig vom Impfstatus Zugang zur Schule haben.
Anders ist die Lage bei Kindertagesstätten. Dort besteht keine staatliche Impfpflicht, doch die Regierung weist darauf hin, dass Betreuungseinrichtungen unter strengen rechtlichen Voraussetzungen ungeimpfte Kinder ablehnen können. Dabei müssen insbesondere Diskriminierungsrecht, Datenschutz und Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Diese Möglichkeit ist deshalb keine nationale Impfpflicht, sondern eine begrenzte organisationsrechtliche Entscheidungsbefugnis einzelner Betreuungseinrichtungen.
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
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| Malta K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzliche Kinderimpfpflicht ab drei Monaten | Kinderpflicht gilt unabhängig vom Betreuungskontext | Kinderpflicht gilt bis unter 18 Jahre | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Beruflich erhöhtes Tetanusrisiko kann Impfpflicht auslösen | Tetanuspflicht für behördlich bestimmte Risikotätigkeit | Beruflich erhöhtes Tetanusrisiko ausdrücklich erfasst | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Separater allgemeiner Nachweiszwang nicht gesondert belegt | Gerichtliche Anordnung, Strafbarkeit und Geldbuße möglich | 4 | Prevention of Disease Ordinance, Chapter 36 | |||||||||||
| Monaco K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Seit 2026 elf gesetzlich obligatorische Kinderimpfungen | Kita-Zugangsfolge im aktualisierten Ländertext nicht gesondert belegt | Schulzugangsfolge im aktualisierten Ländertext nicht gesondert belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Separater Nachweiszwang im aktualisierten Ländertext nicht belegt | Konkrete aktuelle Sanktion im Ländertext nicht belegt | 4 | Loi n° 1.585 du 12 décembre 2025 Ordonnance Souveraine n° 11.702 vom 18. Dezember 2025 | |||||||||||
| Montenegro K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzliche Impfpflicht für Kinder im Vorschul-/Schulalter | Eltern müssen Impfung von Vorschulkindern ermöglichen | Eltern müssen Impfung von Schulkindern ermöglichen | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Separater Nachweiszwang nicht gesondert belegt | Geldbuße 100–2.000 Euro bei Verweigerung/Nichtgewährung | 5 | Gesetz über den Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten Programm der Immunisierungsmaßnahmen 2026–2028 | |||||||||||
| Niederlande K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationales Impfprogramm freiwillig | Kinderbetreuung kann ungeimpfte Kinder unter engen Voraussetzungen ablehnen | Schulen dürfen ungeimpfte Kinder wegen Schulpflicht nicht zurückweisen | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfstatus kann in Kinderbetreuung organisatorisch relevant sein | Mögliche Betreuungs-Zugangsfolge, keine staatliche Routine-Impfstrafe | 0 | Rijksvaccinatieprogramma des Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Mi… niederländische Regierung |
Nordirland – Impfangebote mit Zustimmung statt allgemeiner Kinderimpfpflicht
Nordirland veröffentlicht sein Kinderimpfprogramm über das staatliche Portal nidirect. Auch die schulischen Programme setzen eine Einwilligung voraus. Bei den Impfungen für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren weist die Behörde beispielsweise ausdrücklich darauf hin, dass unter 16-Jährige grundsätzlich die Zustimmung eines Elternteils oder Sorgeberechtigten benötigen; entsprechende Informationen finden sich bei nidirect.
Für die regulären Kinder- und Schulimpfungen wurde in den geprüften amtlichen Quellen keine allgemeine gesetzliche Impfpflicht oder generelle Ausschlussregel vom Schulbesuch festgestellt. Interessant für die rechtspolitische Einordnung ist zudem, dass das nordirische Gesundheitsministerium bei der Weiterentwicklung des Public-Health-Rechts 2024 ausdrücklich ankündigte, der geplante neue Gesetzentwurf werde keine Befugnis zu verpflichtenden Impfungen enthalten. Da es sich dabei um einen Gesetzgebungsprozess handelt, wird diese Aussage hier nur als aktueller rechtspolitischer Kontext und nicht als eigenständige Rechtsnorm behandelt.
Nordmazedonien – breiter Pflichtkatalog, Geldbuße und Nachweis beim Schuleintritt
Nordmazedonien gehört ebenfalls zu den Staaten mit einer ausdrücklich normierten Impfpflicht. Besonders hilfreich für eine belastbare rechtliche Darstellung ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Nordmazedonien, weil sie die einschlägigen Vorschriften des Infektionsschutz- und Bildungsrechts im amtlichen Wortlaut zusammenfasst.
Nach Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten ist die Impfung für Personen bestimmter Altersgruppen obligatorisch gegen Tuberkulose, Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Masern, Röteln, Mumps, Haemophilus influenzae Typ B, Hepatitis B und HPV.
Die Sanktion ist ebenso konkret. Art. 67 Nr. 6 sieht bei Impfverweigerung durch die betroffene Person oder durch Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigte eine Geldbuße zwischen 300 und 650 Euro in Denar-Gegenwert vor.
Hinzu kommt die Schule. Das Verfassungsgericht gibt Art. 60 Abs. 2 des Grundschulgesetzes wieder: Bei der Einschreibung in die erste Klasse müssen Eltern oder Sorgeberechtigte eine Bescheinigung über die erhaltenen Pflichtimpfungen des Kindes vorlegen. Der Impfstatus wird damit nicht nur medizinisch dokumentiert, sondern ausdrücklich in das Einschreibungsverfahren eingebunden.
Der aktuelle Impfkalender wird über das staatliche Portal e-Zdravstvo bereitgestellt. Damit lässt sich die gesetzliche Pflicht mit dem jeweils aktuellen Durchführungsschema verbinden.
Norwegen – „all vaccination is voluntary“
Norwegen gehört zu den europäischen Staaten mit der klarsten amtlichen Formulierung. Die staatliche Gesundheitsplattform Helsenorge, deren Impfhinweise vom Norwegian Institute of Public Health fachlich verantwortet werden, erklärt ausdrücklich: Alle Impfungen in Norwegen sind freiwillig.
Das Kinderimpfprogramm bietet Schutz gegen zwölf Erkrankungen und steht Kindern und Jugendlichen grundsätzlich kostenlos zur Verfügung. Eine fehlende Teilnahme wird nicht als Verstoß gegen eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht behandelt. Auch ein genereller Ausschluss ungeimpfter Kinder aus Schule oder Kinderbetreuung ist in den für diesen Abschnitt geprüften amtlichen Quellen nicht als reguläre Folge des Impfstatus ausgewiesen.
Österreich – freiwillige Impfungen, aber mögliche Ausschlüsse im Ausbruchsgeschehen
Österreich gehört zu den Staaten, in denen der nationale Impfplan grundsätzlich auf Freiwilligkeit beruht. Das öffentliche Gesundheitsportal des Bundes hält ausdrücklich fest: In Österreich besteht keine Impfpflicht. Auch die im österreichischen Impfplan vorgesehenen Impfungen werden dort als Empfehlungen bezeichnet.
Das bedeutet allerdings nicht, dass fehlender Impfschutz niemals rechtliche Folgen haben kann. Besonders deutlich wird dies bei Masern. Die amtliche österreichische Gesundheitsinformation weist darauf hin, dass eine Person ohne nachgewiesenen Masernschutz nach Kontakt mit einem Masernfall von der Gesundheitsbehörde vorübergehend von öffentlichen Einrichtungen oder Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergarten, Schule oder Hort ausgeschlossen werden kann. Die Maßnahme ist damit keine Impfpflicht im engeren Sinn, wohl aber eine konkrete infektionsschutzrechtliche Folge fehlenden Immunitätsnachweises.
Für das Gesamtbild ist diese Unterscheidung entscheidend: Österreich verlangt weder für den regulären Kindergarten- noch für den Schulbesuch generell eine bestimmte Standardimpfung als dauerhafte Aufnahmevoraussetzung. Im konkreten Ausbruchsgeschehen kann fehlender Schutz jedoch zu einem zeitweiligen Ausschluss führen.
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nordirland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinder-/Schulimpfprogramm mit Einwilligung | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Keine allgemeine gesetzliche Kinder-/Schulimpfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis im Routine-Schulprogramm | Keine allgemeine Schulzugangssperre wegen Nichtteilnahme | 0 | nidirect nidirect | |||||||||||
| Nordmazedonien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Breiter gesetzlicher Pflichtimpfkatalog | Pflicht gilt für Kinder | Bescheinigung über Pflichtimpfungen beim Schuleintritt | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Pflichtimpfbescheinigung bei Einschulung | Geldbuße 300–650 Euro plus schulischer Nachweis | 5 | Verfassungsgerichts der Republik Nordmazedonien e-Zdravstvo | |||||||||||
| Norwegen K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Alle Impfungen ausdrücklich freiwillig | Kein genereller Ausschluss aus Kinderbetreuung belegt | Kein genereller Schulausschluss wegen Impfstatus belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis | Keine allgemeine Sanktion für Nichtimpfung | 0 | Helsenorge | |||||||||||
| Österreich K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationaler Impfplan grundsätzlich freiwillig | Keine dauerhafte Kita-Impfpflicht | Keine dauerhafte Schulimpfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Masernkontakt ohne Schutz kann behördliche Maßnahme auslösen | Bei Masernkontakt vorübergehender Ausschluss aus Gemeinschaftseinrichtungen möglich | Immunitätsstatus im konkreten Ausbruch relevant | Vorübergehender Einrichtungsausschluss möglich | 0 | In Österreich besteht keine Impfpflicht Öffentliches Gesundheitsportal Österreich – Masern/Impfstatus und Geme… |
Polen – gesetzliche Impfpflicht mit verwaltungsrechtlicher Vollstreckung
Polen gehört zu den Staaten mit einer ausdrücklich gesetzlich verankerten Impfpflicht. Art. 5 und Art. 17 des Gesetzes vom 5. Dezember 2008 über die Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und Infektionskrankheiten beim Menschen bilden die zentrale Rechtsgrundlage. Die staatliche Sanitätsinspektion erläutert hierzu ausdrücklich, dass Personen, die sich im Gebiet der Republik Polen aufhalten, den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzimpfungen unterliegen; bei Minderjährigen liegt die Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht bei den Eltern oder Sorgeberechtigten.
Für 2026 umfasst der Pflichtkatalog bei Kindern und Jugendlichen unter anderem Tuberkulose, Hepatitis B, Rotavirus, Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Hib, Masern, Mumps, Röteln und Pneumokokken. Varizellen sind für gesetzlich definierte Risikogruppen verpflichtend. Der aktuelle Umfang lässt sich im amtlichen Program Szczepień Ochronnych 2026 nachvollziehen.
Die polnische Konstruktion ist keine bloße Empfehlung mit moralischem Nachdruck. Der Główny Inspektorat Sanitarny weist ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzliche Verpflichtung zwar keinen unmittelbaren körperlichen Impfzwang bedeutet, die Pflicht aber verwaltungsrechtlich durchgesetzt werden kann.
Wie konkret diese Durchsetzung ist, zeigen aktuelle amtliche Unterlagen der polnischen Sanitätsverwaltung: Bei fortgesetzter Verweigerung können Zwangsgelder wiederholt verhängt werden. Amtliche Berichte nennen bis zu 10.000 Złoty je Zwangsgeld und insgesamt bis zu 50.000 Złoty. Damit unterscheidet sich Polen deutlich von Staaten, die zwar Pflichtimpfungen formulieren, deren Nichtbefolgung aber lediglich dokumentieren.
Portugal – ein freiwilliger Impfplan mit bemerkenswerten gesetzlichen Ausnahmen
Portugal zeigt, weshalb historische Gesetze nicht vorschnell als erledigt betrachtet werden dürfen. Der nationale Impfplan ist im Grundsatz nicht verpflichtend. Das aktuelle staatliche Portal gov.pt bestätigt jedoch ausdrücklich eine Ausnahme: Impfungen gegen Diphtherie und Tetanus sind weiterhin obligatorisch. Für die Einschreibung in eine Bildungseinrichtung und für die Ablegung einer Prüfung in einer Bildungseinrichtung müssen diese Impfungen aktuell sein.
Die gesetzliche Grundlage reicht bis 1962 zurück. Der amtliche portugiesische Rechtsinformationsdienst führt den Decreto-Lei n.º 44198 vom 20. Februar 1962, der das System der obligatorischen Diphtherie- und Tetanusimpfung begründet, weiterhin als „Em vigor“ – also in Kraft.
Noch bemerkenswerter ist die berufliche Dimension. Die ebenfalls weiterhin als in Kraft veröffentlichte Portaria n.º 19058 vom 3. März 1962 erklärt die Tetanusimpfung in den dort bezeichneten Intervallen für zahlreiche Tätigkeiten obligatorisch. Genannt werden unter anderem bestimmte Tätigkeiten in Landwirtschaft und Tierhaltung, Forstwirtschaft, Baugewerbe, Straßen- und Kanalarbeiten sowie Tätigkeiten mit Bodenkontakt. Die historische Sprache der Norm wirkt aus heutiger Sicht teilweise ungewöhnlich; rechtlich entscheidend ist jedoch, dass das amtliche Diário da República sie weiterhin als geltendes Recht ausweist.
Dass die alten Vorschriften nicht lediglich totes Archivmaterial sind, zeigt auch die Gegenwart. Noch eine amtliche Ausschreibung des Jahres 2026 für militärische Bewerber verlangt einen Impfnachweis mit den nach dem Decreto-Lei n.º 44198 vorgeschriebenen gültigen Impfungen.
Republik Moldau – Impfstatus als gesetzliche Zugangsvoraussetzung
Auch in der Republik Moldau ist die Verbindung zwischen Impfstatus und Bildungseinrichtung ausdrücklich gesetzlich angelegt. Das Ministerium für Bildung verweist auf Art. 52 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 10 vom 3. Februar 2009 über die staatliche Aufsicht der öffentlichen Gesundheit. Danach ist die Aufnahme von Kindern in Kollektive sowie Bildungs- und Erholungseinrichtungen von der Durchführung systematischer prophylaktischer Impfungen abhängig.
Die amtliche Rechtsübersicht des Bildungsministeriums zur Impfung von Kindern und ihrer Aufnahme in den Kindergarten stellt die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zusammen und behandelt ausdrücklich die Nichtaufnahme ungeimpfter Kinder.
Wichtig sind wiederum die Ausnahmen. Bei vorübergehenden oder dauerhaften medizinischen Kontraindikationen ist die Lage anders zu beurteilen. Die Gesundheitsbehörden haben für solche Fälle eine individuelle infektiologische Risikobewertung vorgesehen.
Die Konsequenz bei einer unbegründeten Impfverweigerung ist damit nicht lediglich eine Geldbuße im Hintergrund, sondern eine unmittelbar spürbare Zugangsbeschränkung: Das Kind wird nicht regulär in das betreffende Kinderkollektiv aufgenommen.
Rumänien – freiwillig, aber im Ausbruchsgeschehen nicht folgenlos
Rumänien steht im deutlichen Kontrast zu Slowenien, Kroatien und Bulgarien. Das rumänische Gesundheitsministerium erklärt ausdrücklich, dass die nationale Impfstrategie keine Impfpflicht schafft. Auch in Schulen soll die Impfung nicht obligatorisch sein.
Der nationale Impfkalender bleibt deshalb ein staatliches Gesundheitsprogramm und keine allgemeine gesetzliche Zugangsvoraussetzung. Der aktuelle nationale Impfkalender des Gesundheitsministeriums enthält unter anderem BCG, Hepatitis B, kombinierte DTPa-IPV-Hib-Impfungen, Pneumokokken und MMR, ohne diese allein dadurch zu gesetzlichen Pflichtimpfungen zu machen.
Freiwilligkeit bedeutet aber auch hier nicht, dass fehlender Impfschutz in jeder Situation folgenlos bleibt. Das Gesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass in besonderen epidemiologischen Situationen – etwa bei einem Masernausbruch in einer Schule – ungeimpfte Kinder vorübergehend zu Hause bleiben müssen, bis der Ausbruch beendet ist.
Diese Maßnahme ist juristisch etwas anderes als eine Impfpflicht. Das Kind wird nicht gezwungen, sich impfen zu lassen; der Staat knüpft aber an den fehlenden Schutz während einer konkreten Gefahrenlage eine zeitweilige Ausschlussfolge. Genau solche Konstellationen gehören in diese Übersicht, weil sie im Alltag für die Betroffenen ähnlich bedeutsam sein können wie eine formelle Impfpflicht.
Russland
Russlands Impfregime beruht vor allem auf dem Föderalen Gesetz Nr. 157-FZ „Über die Immunprophylaxe von Infektionskrankheiten“ und der Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 1122н. Letztere enthält sowohl den nationalen Kalender der prophylaktischen Impfungen als auch den Kalender der Impfungen nach epidemiologischen Indikationen. Der aktuelle amtliche Überblick von Rospotrebnadzor bestätigt diese Struktur.
Das System ist differenziert: Bürger besitzen grundsätzlich ein Recht, prophylaktische Impfungen abzulehnen. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Ablehnung stets folgenlos bleibt. Nach Art. 5 des Gesetzes Nr. 157-FZ kann das Fehlen erforderlicher Impfungen bei massenhaftem Auftreten von Infektionskrankheiten oder drohenden Epidemien zu einer vorübergehenden Nichtaufnahme in Bildungs- und Erholungseinrichtungen führen. Bei Tätigkeiten, die mit einem hohen Risiko für Infektionskrankheiten verbunden sind, kann eine erforderliche fehlende Impfung außerdem die Einstellung verhindern oder zur Suspendierung von der betreffenden Tätigkeit führen.
Der amtlich veröffentlichte Erlass Nr. 1122н bestimmt die Zielgruppen und Zeitpunkte des nationalen Impfkalenders sowie der Impfungen nach epidemiologischen Indikationen. Impfungen, Impfkomplikationen und Impfverweigerungen werden nach dem Immunprophylaxe-Gesetz staatlich erfasst und in medizinischen Unterlagen beziehungsweise Impfbescheinigungen dokumentiert. COVID-19-Sonderregelungen sind in dieser Darstellung nicht berücksichtigt.
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
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| Polen K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzliche Pflichtimpfungen für Kinder/Jugendliche | Kinderpflicht gilt unabhängig vom Betreuungskontext | Pflicht gilt im schulpflichtigen Alter fort | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe nicht separat ausgewiesen | Sonstige Berufe nicht separat ausgewiesen | Pflichtimpfungen für klinisch/epidemiologisch Exponierte | Postexpositionelle/epidemiologische Pflichtimpfungen | Pflicht wird behördlich dokumentiert/vollstreckt | Wiederholbare Zwangsgelder bis 10.000 PLN, insgesamt 50.000 PLN | 4 | Art. 5 und Art. 17 des Gesetzes vom 5. Dezember 2008 über die Verhütun… amtlichen Program Szczepień Ochronnych 2026 | |||||||||||
| Portugal K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Diphtherie und Tetanus weiterhin obligatorisch | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Aktueller D/T-Nachweis für Einschreibung/Prüfung relevant | Nachweis für Einschreibung/Prüfung in Bildungseinrichtungen | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht separat ausgewiesen | Tetanusimpfung für zahlreiche gesetzlich bezeichnete Tätigkeiten obligatorisch | Berufliche Risikotätigkeiten ausdrücklich erfasst | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Aktueller Impfnachweis für Bildungszwecke erforderlich | Bildungszugangs-/Prüfungsfolge; berufsbezogene Pflicht | 5 | gov.pt Decreto-Lei n.º 44198 vom 20. Februar 1962 | |||||||||||
| Republik Moldau K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Impfstatus ist gesetzliche Zugangsvoraussetzung für Kinderkollektive | Aufnahme in Kinderkollektive an systematische Impfungen geknüpft | Bildungseinrichtungen: Aufnahme an Impfungen geknüpft | Hochschule/Ausbildung nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfstatus unmittelbar für Aufnahme relevant | Nichtaufnahme ungeimpfter Kinder ohne anerkannte Ausnahme | 5 | Ministerium für Bildung Impfung von Kindern und ihrer Aufnahme in den Kindergarten | |||||||||||
| Rumänien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Reguläres Impfprogramm ausdrücklich nicht obligatorisch | Keine allgemeine Kita-Impfpflicht belegt | Keine allgemeine Schulimpfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ungeimpfte Kinder können bei Ausbruch vorübergehend zu Hause bleiben | Impfstatus wird in konkreter Ausbruchslage relevant | Vorübergehender Ausschluss in besonderer epidemiologischer Lage | 0 | rumänische Gesundheitsministerium aktuelle nationale Impfkalender des Gesundheitsministeriums | |||||||||||
| Russland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Der Nationale Impfkalender legt Impfungen und Zielgruppen nach Alter fest; das Immunprophylaxe-Gesetz und die Verordnung Nr. 1122н bilden die zentrale Rechtsgrundlage. | Fehlende Routineimpfungen führen nicht generell zum dauerhaften Kita-Ausschluss; bei massenhaftem Infektionsgeschehen oder Epidemiegefahr kann die Aufnahme in Bildungseinrichtungen vorübergehend verweigert werden. | Bei massenhaftem Auftreten von Infektionskrankheiten oder drohenden Epidemien kann ungeimpften Personen die Aufnahme in Bildungseinrichtungen vorübergehend verweigert werden. | Für Studierende bestehen keine pauschalen allgemeinen Routineimpfpflichten allein aufgrund des Studiums; bei Ausbildung/Tätigkeit mit besonderem Infektionsrisiko können spezifische Anforderungen greifen. | Für Arbeiten mit hohem Infektionsrisiko können vorgeschriebene Schutzimpfungen Voraussetzung sein; bei fehlender erforderlicher Impfung sind Nichtzulassung oder Suspendierung von der betreffenden Tätigkeit möglich. | Das Gesetz sieht dieselben arbeitsrechtlichen Folgen für weitere Tätigkeiten mit hohem Infektionsrisiko vor; die betroffenen Arbeitsarten werden staatlich festgelegt. | Der nationale Kalender und der Kalender nach epidemiologischen Indikationen definieren alters-, berufs- und risikobezogene Zielgruppen. | Impfungen nach epidemiologischen Indikationen können durch die zuständigen staatlichen Sanitätsärzte angeordnet bzw. für definierte Gruppen vorgesehen werden. | Impfungen, Impfkomplikationen und Impfverweigerungen unterliegen staatlicher statistischer Erfassung und werden in medizinischen Unterlagen bzw. Impfbescheinigungen registriert. | Rechtsfolgen fehlender erforderlicher Impfungen können vorübergehende Nichtaufnahme in Bildungseinrichtungen bei Epidemiegefahr sowie Nichtzulassung oder Suspendierung von Tätigkeiten mit hohem Infektionsrisiko sein. | 5 | Rospotrebnadzor – Nationaler Impfkalender Offizielles Rechtsportal – Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 1122н Rospotrebnadzor – Föderales Gesetz Nr. 157-FZ Rospotrebnadzor – Rechtsfolgen fehlender Impfungen |
San Marino – eigener gesetzlicher Pflichtimpfkalender
San Marino verfügt mit der Legge 23 maggio 1995 n. 69 über eine eigene gesetzliche Grundlage für obligatorische und empfohlene Impfungen. Der Decreto Delegato 26 maggio 2023 n. 86 legt den aktuellen Kalender fest und bezeichnet seinen ersten Abschnitt ausdrücklich als „Vaccinazioni obbligatorie“.
Zu den obligatorischen Impfungen gehören insbesondere Poliomyelitis, Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Hepatitis B und Hib im Säuglingsalter sowie MMRV. Weitere Auffrischungen gegen Diphtherie, Pertussis, Tetanus und Polio sind im Kindes- und Jugendalter vorgesehen.
Eine aktuelle amtliche Ausschreibung der Republik San Marino führt sowohl Legge n. 69/1995 als auch Decreto Delegato n. 86/2023 ausdrücklich als einschlägige Rechtsgrundlagen auf.
Schottland – amtlich ausdrücklich: Impfungen sind nicht verpflichtend
Schottland formuliert seine Grundposition besonders klar. Die schottische Regierung erklärt ausdrücklich, dass Impfungen nicht verpflichtend sind und die Politik darauf abzielt, Menschen eine informierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie ein Impfangebot annehmen.
Damit besteht für die regulären Impfprogramme keine allgemeine gesetzliche Impfpflicht. Auch hier sind Impfungen im Kindes- und Jugendalter Teil staatlich organisierter Gesundheitsprogramme, nicht aber eine allgemeine gesetzliche Zugangsvoraussetzung für Schule oder sonstige Bildungseinrichtungen.
Schweden – freiwillig für Kinder und auch nicht vom Arbeitgeber erzwingbar
Schweden verfolgt ebenfalls ein klar freiwilliges Modell. Die Folkhälsomyndigheten erklärt für das nationale Kinderimpfprogramm ausdrücklich, dass die Impfung freiwillig ist. Regionen und Kommunen sind verpflichtet, die vorgesehenen Impfungen anzubieten; die betroffene Person oder bei Kindern die Sorgeberechtigten entscheiden jedoch, ob das Angebot angenommen wird.
Von besonderem Interesse ist die arbeitsrechtliche Seite. Die Folkhälsomyndigheten stellt ebenfalls ausdrücklich klar, dass Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes zwar Infektionsrisiken beurteilen und Beschäftigten Impfungen anbieten können, eine Impfung aber nicht vom Arbeitnehmer verlangen dürfen – selbst wenn sie zum eigenen Schutz des Beschäftigten sinnvoll wäre.
Damit trennt das schwedische Modell die Pflicht des Arbeitgebers zur Gefahrenprävention von einer körperlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Impfung. Diese Differenz ist für internationale Vergleiche besonders wichtig, weil ein berufliches Impfangebot nicht mit einer beruflichen Impfpflicht gleichgesetzt werden darf.
Schweiz – keine allgemeine Impfpflicht, aber ein gesetzlich mögliches Impfobligatorium
Die Schweiz trennt besonders klar zwischen allgemeiner Freiwilligkeit und einer eng begrenzten gesetzlichen Reservebefugnis. Eine allgemeine Impfpflicht für die Bevölkerung ist rechtlich grundsätzlich ausgeschlossen. Gleichzeitig erlaubt Art. 22 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) den Kantonen, Impfungen für bestimmte Personengruppen obligatorisch zu erklären, wenn eine erhebliche Gefahr besteht.
Erfasst werden dabei gefährdete Bevölkerungsgruppen, besonders exponierte Personen und Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben. Das ist keine Blankovollmacht. Die Epidemienverordnung begrenzt ein berufsbezogenes Impfobligatorium, insbesondere in Gesundheitseinrichtungen, auf Bereiche mit erhöhtem Infektions- oder Übertragungsrisiko.
Das Bundesamt für Gesundheit hat bei der Revision des Epidemiengesetzes ausdrücklich erläutert, dass die restriktiven Regeln zum Impfobligatorium beibehalten werden sollen: Ein solches soll nur in äußersten Ausnahmefällen, bei erheblicher Gefahr und nur für bestimmte gefährdete oder besonders exponierte Gruppen möglich sein. Ein körperlicher Impfzwang bleibt ausgeschlossen. Diese Einordnung findet sich auf der amtlichen Seite des Bundesamtes für Gesundheit zur Revision des Epidemiengesetzes.
Für die Bewertung zum Stichtag ist daher präzise zu formulieren: Die Schweiz besitzt eine gesetzliche Grundlage für ein gruppenbezogenes Impfobligatorium, jedoch keine dauerhaft aktivierte allgemeine Impfpflicht. Ob ein konkretes Obligatorium besteht, muss jeweils kantonal und zeitbezogen geprüft werden.
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
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| San Marino K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Eigener gesetzlicher Pflichtimpfkalender | Kita-Zugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Schulzugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Separater Nachweiszwang im Ländertext nicht belegt | Konkrete Sanktion/Zugangssperre im Ländertext nicht belegt | 4 | Decreto Delegato 26 maggio 2023 n. 86 aktuelle amtliche Ausschreibung der Republik San Marino | |||||||||||
| Schottland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Amtlich ausdrücklich: Impfungen nicht verpflichtend | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Keine allgemeine Impfzugangspflicht für Bildung belegt | Weitere Ausbildungsbereiche nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis im Routineprogramm | Keine allgemeine Sanktion wegen Nichtannahme | 0 | schottische Regierung | |||||||||||
| Schweden K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinderimpfprogramm freiwillig | Keine allgemeine Kinder-Impfpflicht | Keine allgemeine schulische Impfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Arbeitgeber darf Impfung nicht verlangen | Auch bei Berufsrisiko keine Impfpflicht des Beschäftigten | Gefährdungsbeurteilung/Impfangebot, aber keine persönliche Pflicht | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis | Keine Sanktion für Nichtimpfung | 0 | Folkhälsomyndigheten | |||||||||||
| Schweiz K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Regulär keine allgemeine Impfpflicht | Keine allgemeine Kita-Impfpflicht | Keine allgemeine Schulimpfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kantonales Obligatorium für bestimmte Tätigkeiten nur bei erheblicher Gefahr möglich | Bestimmte Tätigkeiten können in Sonderlage erfasst werden | Gefährdete/besonders exponierte Gruppen können erfasst werden | Gruppenbezogenes Obligatorium bei erheblicher Gefahr gesetzlich möglich | Nachweis nur im Rahmen einer konkreten Aktivierung relevant | Konkrete Sanktion hängt von kantonaler Anordnung ab | 1 | Art. 22 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheit… Epidemienverordnung |
Serbien – jährliches Pflichtimpfprogramm auf gesetzlicher Grundlage
Serbien führt auch 2026 ein ausdrücklich als verpflichtend bezeichnetes Immunisierungsprogramm. Das staatliche Institut für öffentliche Gesundheit „Dr Milan Jovanović Batut“ veröffentlicht hierfür ein Fachmethodisches Programm zur Durchführung der obligatorischen und empfohlenen Immunisierung der Bevölkerung für 2026.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz über den Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten, veröffentlicht im amtlichen Rechtsinformationssystem der Republik Serbien.
Für die rechtliche Bewertung ist wichtig, zwischen dem Gesetz selbst und der jährlichen fachlichen Durchführung zu unterscheiden. Das Gesetz schafft die Verpflichtung und die staatlichen Befugnisse; das aktuelle Fachprogramm konkretisiert, welche Impfungen in welchem Alter und für welche Risiko- oder Expositionsgruppen durchgeführt werden.
Das serbische Modell umfasst dabei nicht nur altersbezogene Kinderimpfungen, sondern auch obligatorische Immunisierungen bei bestimmten Expositionen und besonderen medizinischen oder epidemiologischen Situationen. Der Impfstatus ist damit Teil eines systematisch organisierten öffentlichen Infektionsschutzes und keine rein private Gesundheitsentscheidung.
Bei den Sanktionen wird in dieser Fassung bewusst zurückhaltend formuliert: Das Gesetz enthält Ordnungswidrigkeiten- und Sanktionsnormen. Ein konkreter Geldbetrag wird hier aber nur dann genannt, wenn er aus einer aktuell validierten amtlichen Passage zweifelsfrei dem Impfverstoß zugeordnet werden kann.
Slowakei – Pflichtimpfungen als öffentlich-rechtliche Verpflichtung
Die Slowakei führt Pflichtimpfungen seit Jahrzehnten als festen Bestandteil des öffentlichen Gesundheitsschutzes. Das Gesetz Nr. 355/2007 Z. z. über den Schutz, die Förderung und die Entwicklung der öffentlichen Gesundheit verpflichtet in § 51 zur Teilnahme an vorgeschriebenen Impfungen. Die Verordnung Nr. 585/2008 Z. z. konkretisiert die regelmäßigen Pflichtimpfungen und weitere Pflicht- und Empfehlungsimpfungen.
Die slowakische Gesundheitsbehörde nennt für Kinder insbesondere Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Hepatitis B, Hib, Poliomyelitis, Pneumokokken sowie Masern, Mumps und Röteln. Dass es sich dabei nicht um bloße Empfehlungen handelt, bestätigt der Úrad verejného zdravotníctva Slovenskej republiky ausdrücklich.
Die Sanktion ist gesetzlich greifbar. Die Nichtbefolgung einer verpflichtenden Impfung stellt nach § 56 des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens dar. Die amtlichen slowakischen Gesundheitsinformationen weisen darauf hin, dass hierfür eine Geldbuße bis 331 Euro verhängt werden kann.
Daneben existieren Pflichtimpfungen für bestimmte beruflich besonders exponierte Personen. Der ÚVZ SR unterscheidet ausdrücklich zwischen verpflichtenden und empfohlenen Impfungen bei beruflich erhöhtem Infektionsrisiko. Welche Impfung tatsächlich verpflichtend ist, hängt von Tätigkeit und Exposition ab.
Slowenien – Pflichtimpfung mit unmittelbaren Folgen für Kita und Ausbildung
Slowenien besitzt ein ausdrücklich gesetzlich verankertes System verpflichtender Impfungen. Die zentrale Grundlage ist § 22 des Zakon o nalezljivih boleznih (ZNB). Die staatliche Plattform eUprava nennt neun Krankheiten, gegen die Impfungen verpflichtend sind: Haemophilus influenzae Typ b, Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Masern, Mumps, Röteln und Hepatitis B. Gegen weitere Infektionskrankheiten kann eine Pflicht bestehen, wenn besondere epidemiologische Gründe vorliegen.
Bemerkenswert ist die gesetzlich geregelte medizinische Ausnahme. Die §§ 22a ff. des ZNB sehen ein formelles Verfahren zur Befreiung von der Impfpflicht vor. Relevante Gründe sind insbesondere eine Allergie gegen Bestandteile des Impfstoffs, eine schwere unerwünschte Reaktion auf eine vorausgegangene Dosis desselben Impfstoffs oder ein Gesundheitszustand, der mit der Impfung unvereinbar ist.
Seit der Gesetzesänderung von 2020 hat die Impfpflicht in Slowenien zudem sehr konkrete Folgen für den Zugang zu Einrichtungen. § 51a ZNB verlangt bei öffentlichen Kindergärten und öffentlich mitfinanzierten Programmen privater Kindergärten grundsätzlich einen Masern-Mumps-Röteln-Impfschutz. Fehlt dieser ohne anerkannte medizinische Ausnahme, wird die Aufnahme des Kindes abgelehnt.
Noch weiter geht § 51b ZNB. Bewerber für bestimmte Sekundar- und Hochschulprogramme in den Bereichen Gesundheit, Erziehung/Bildung und Sozialwesen müssen bei der Einschreibung die nach dem Impfprogramm erforderlichen Impfungen nachweisen. Andernfalls ist die Einschreibung abzulehnen, sofern keine medizinisch anerkannte Befreiung besteht.
Das Gesetz richtet sich dabei nicht nur an den Einzelnen. Einrichtungen, die entgegen diesen Regeln handeln, können nach § 54 mit Geldbußen von 400 bis 40.000 Euro belegt werden. Slowenien kombiniert damit individuelle Impfpflicht, Zugangsvoraussetzung und institutionelle Sanktion in einem ungewöhnlich klaren System.
Spanien – regulär freiwillig, aber nicht rechtlich völlig folgenlos
Spanien verfügt über einen staatlich koordinierten Impfkalender, dessen konkrete Umsetzung bei den autonomen Gemeinschaften liegt. Das Ministerio de Sanidad veröffentlicht den lebenslangen Impfkalender 2026 als nationale fachliche Grundlage.
Im regulären Alltag ist dieser Kalender nicht mit einer allgemeinen persönlichen Impfpflicht gleichzusetzen. Der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt ist die Freiwilligkeit der Impfung. Dies wurde auch in Entscheidungen des spanischen Verfassungsgerichts als Teil des bestehenden Rechtsrahmens behandelt.
Gleichzeitig darf daraus nicht geschlossen werden, dass Spanien niemals eine Impfmaßnahme verpflichtend anordnen könnte. Art. 3 der Ley Orgánica 3/1986 über besondere Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erlaubt den Gesundheitsbehörden bei übertragbaren Krankheiten diejenigen Maßnahmen, die zur Kontrolle Erkrankter, Kontaktpersonen und des unmittelbaren Umfelds sowie bei übertragbarem Risiko erforderlich sind.
Die aktuelle verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass eine verpflichtende Impfmaßnahme in einer qualifizierten Gefahrenlage grundsätzlich in diesem gesetzlichen Rahmen denkbar ist. Der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung 136/2024 behandelt ausdrücklich die Möglichkeit verpflichtender Impf- beziehungsweise Immunisierungsmaßnahmen, verlangt dabei aber die einschlägige staatliche Rechtsgrundlage sowie Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und rechtliche Kontrolle.
Spanien ist deshalb am treffendsten so einzuordnen: keine allgemeine Routine-Impfpflicht, aber eine gesetzliche Grundlage für außergewöhnliche, situationsbezogene Maßnahmen im Infektionsschutz.
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
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| Serbien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Jährliches obligatorisches Immunisierungsprogramm | Pflichtprogramm umfasst Kinder | Pflichtprogramm umfasst schulpflichtige Altersgruppen | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe nicht separat ausgewiesen | Sonstige Berufe nicht separat ausgewiesen | Obligatorische Immunisierung bei Risiko/Exposition | Besondere epidemiologische Situationen im Pflichtprogramm | Pflichtstatus wird im staatlichen System überwacht | Gesetz enthält Ordnungswidrigkeiten-/Sanktionsnormen | 4 | Fachmethodisches Programm zur Durchführung der obligatorischen und emp… Gesetz über den Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten | |||||||||||
| Slowakei K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzliche regelmäßige Pflichtimpfungen | Kita-Zugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Pflicht gilt für Kinder im Schulalter | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Beruflich exponierte Personen können Pflichtimpfungen unterliegen | Berufsbezogene Pflicht je nach Exposition | Weitere gesetzlich definierte Pflicht-/Risikogruppen | Weitere Pflichtimpfungen in gesetzlich definierten Situationen | Pflichtstatus im Vollzug relevant | Verweigerung Ordnungswidrigkeit; Geldbuße bis 331 Euro | 4 | Gesetz Nr. 355/2007 Z. z. über den Schutz, die Förderung und die Entwi… Verordnung Nr. 585/2008 Z. z. | |||||||||||
| Slowenien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzlich verankerte Pflichtimpfungen | MMR als Aufnahmevoraussetzung für öffentliche/mitfinanzierte Kindergärten | Allgemeiner Schulzugang im Ländertext nicht gesondert bewertet | Bestimmte Sekundar-/Hochschulprogramme: Einschreibung nur mit erforderlichen Impfungen | Gesundheitsberufe als Beruf nicht separat bewertet; Gesundheitsausbildungen siehe Studium | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Weitere Pflichtimpfungen bei besonderen epidemiologischen Gründen | Pflicht kann bei epidemiologischen Gründen erweitert werden | Impfstatus für Kita/Ausbildung unmittelbar nachzuweisen | Aufnahme-/Einschreibungsablehnung; Einrichtungen bis 40.000 Euro | 5 | § 22 des Zakon o nalezljivih boleznih (ZNB) eUprava | |||||||||||
| Spanien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Reguläre Impfungen freiwillig | Keine allgemeine Kita-Impfpflicht | Keine allgemeine Schulimpfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Besondere Gefahrenlagen können individuelle/gruppenbezogene Maßnahmen tragen | Verpflichtende Impfmaßnahme in qualifizierter Gefahrenlage rechtlich möglich | Status kann in einer konkreten Sondermaßnahme relevant werden | Verpflichtende Maßnahme nur mit Notwendigkeit/Verhältnismäßigkeit/Kontrolle | 1 | Ministerio de Sanidad Art. 3 der Ley Orgánica 3/1986 über besondere Maßnahmen im Bereich der… |
Tschechien – Impfpflicht und Zugang zu Vorschule und Kinderbetreuung
Auch Tschechien kennt eine gesetzliche Impfpflicht. Die tragende Vorschrift ist § 46 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg. über den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Danach sind die erfassten Personen verpflichtet, sich den vorgesehenen regelmäßigen Impfungen zu unterziehen. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch die Verordnung Nr. 537/2006 Slg. über Impfungen gegen Infektionskrankheiten.
Der staatliche tschechische Gesundheitsdienst führt im regulären Kinderimpfprogramm unter anderem Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Hib, Hepatitis B sowie Masern, Mumps und Röteln. Das Státní zdravotní ústav veröffentlicht hierzu den aktuellen Impfkalender.
Besonders bedeutsam ist jedoch § 50 desselben Gesetzes. Danach dürfen bestimmte Kinderbetreuungs- und Vorschuleinrichtungen grundsätzlich nur Kinder aufnehmen, die die vorgeschriebenen regelmäßigen Impfungen erhalten haben, eine entsprechende Immunität besitzen oder wegen einer dauerhaften Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Diese Zugangsvoraussetzung ist allerdings nicht grenzenlos. Für Kinder, die die verpflichtende Vorschulerziehung erfüllen, sieht das Gesetz Besonderheiten vor. Die tschechische Regelung ist deshalb präziser beschrieben als Kombination aus gesetzlicher Impfpflicht und einrichtungsbezogener Zugangsvoraussetzung – nicht als generelles Schulverbot für ungeimpfte Kinder.
Türkei – staatlicher Impfkalender ist nicht automatisch gesetzlicher Impfzwang
Die Türkei verfügt über ein umfassendes nationales Impfprogramm. Der aktuelle staatliche Kinder- und Erwachsenenimpfkalender 2026 wird über Einrichtungen des Gesundheitsministeriums veröffentlicht.
Rechtlich entscheidend ist jedoch eine Grundsatzentscheidung des türkischen Verfassungsgerichts. Im Fall Halime Sare Aysal entschied das Gericht, dass die zwangsweise Durchführung von Routineimpfungen bei einem Kind gegen den Willen der Eltern einen Eingriff in das Recht auf Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit darstellt und hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage erforderlich ist.
Im damaligen Verfahren war versucht worden, die Impfung über eine allgemeine Kinderschutzmaßnahme anzuordnen. Das Verfassungsgericht hielt diese Grundlage für nicht ausreichend.
Damit muss auch in der Türkei sauber zwischen einem staatlichen Routineimpfprogramm und einer gesetzlichen Impfpflicht unterschieden werden. Dass eine Impfung im nationalen Kalender vorgesehen und medizinisch nachdrücklich empfohlen wird, bedeutet für sich allein noch nicht, dass sie gegen den Willen der Eltern zwangsweise durchgeführt werden darf.
Für die vorliegende Übersicht wird deshalb keine allgemeine Kinderimpfpflicht, keine allgemeine Geldbuße und keine generelle Schulzugangssperre behauptet, solange dafür keine aktuelle spezielle gesetzliche Grundlage amtlich validiert ist.
Ukraine – Pflichtkalender und Ausschluss vom Einrichtungsbesuch
Die Ukraine bezeichnet ihren Nationalen Impfkalender ausdrücklich als Verzeichnis obligatorischer prophylaktischer Impfungen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein aktualisierter Kalender. Das ukrainische Gesundheitsministerium nennt nun elf Infektionskrankheiten: Tuberkulose, Hepatitis B, Masern, Mumps, Röteln, Poliomyelitis, Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Haemophilus influenzae Typ b und HPV.
Die Änderungen für 2026 wurden durch die Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 396 vom 5. März 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in das Impfkalenderrecht eingebracht.
Für die Frage nach tatsächlichen Konsequenzen ist jedoch das Gesetz Nr. 1645-III über den Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten besonders wichtig. Art. 12 regelt die prophylaktischen Pflichtimpfungen. Art. 15 geht darüber hinaus und betrifft den Besuch von Kinder- und Bildungseinrichtungen.
Kinder, die die nach dem Impfkalender erforderlichen prophylaktischen Impfungen nicht erhalten haben, dürfen solche Einrichtungen grundsätzlich nicht besuchen. Das Gesetz enthält allerdings eine medizinische Ausnahme: Wurden Impfungen wegen medizinischer Kontraindikationen nicht fristgerecht durchgeführt, kann bei günstiger epidemiologischer Lage ein Konsilium der zuständigen Ärzte die Aufnahme erlauben.
Damit handelt es sich nicht lediglich um eine abstrakte Impfpflicht. Fehlender kalendergemäßer Impfschutz kann unmittelbar den Zugang zu einer Einrichtung beeinflussen.
Ungarn – ein dichtes System altersgebundener Pflichtimpfungen
Ungarn besitzt eines der ausgeprägtesten Systeme altersgebundener Pflichtimpfungen in Europa. Das Gesundheitsgesetz 1997. évi CLIV. törvény und die Verordnung 18/1998. (VI. 3.) NM bilden den gesetzlichen Rahmen.
Die staatliche Gesundheitsplattform Egészségvonal bezeichnet die Kinderimpfungen ausdrücklich als „kötelező“ – verpflichtend. Zum altersgebundenen Programm gehören BCG, kombinierte DTPa-IPV-Hib-Impfungen, Pneumokokken, MMR, Varizellen, Hepatitis B und die jeweiligen Auffrischimpfungen.
Die Pflicht ist dabei nicht blind gegenüber medizinischen Umständen. § 58 des Gesundheitsgesetzes regelt sowohl den vorübergehenden Aufschub als auch die Möglichkeit einer Befreiung, wenn eine Impfung aufgrund des Gesundheitszustands nicht möglich ist oder voraussichtlich gesundheitsschädlich wäre. Eine dauerhafte Befreiung ist damit ein gesetzlich geregeltes medizinisches Verfahren und keine allgemeine Gewissensausnahme.
Neben den altersgebundenen Pflichtimpfungen enthält § 6 der Verordnung 18/1998 Impfpflichten bei konkreter Erkrankungs- oder Expositionsgefahr. Je nach räumlicher Reichweite können die zuständigen Gesundheitsbehörden solche Maßnahmen für einzelne Gruppen oder größere Bevölkerungsteile anordnen.
Bei den Sanktionen wird in dieser Übersicht bewusst nicht mit einem pauschalen Geldbetrag gearbeitet. Die ungarische Rechtslage kennt behördliche Durchsetzungsverfahren; Höhe und Art der konkreten Maßnahme hängen jedoch vom jeweiligen Verwaltungsverfahren und der zugrunde liegenden Anordnung ab. Wo sich kein einheitlicher Betrag aus einer aktuell validierten amtlichen Quelle ableiten lässt, wird keiner erfunden.
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
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| Tschechien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzliche regelmäßige Pflichtimpfungen | Bestimmte Vorschul-/Kinderbetreuungseinrichtungen nur mit Impfung/Immunität/Ausnahme | Pflicht gilt; kein generelles Schulverbot im Ländertext | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Bei bestimmten Risikogruppen zusätzliche Impfungen | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impf-/Immunitäts-/Kontraindikationsnachweis für Betreuung | Zugangsfolge; Verstöße ordnungswidrigkeitenrechtlich verfolgbar | 5 | § 46 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg. über den Schutz der öffentlichen G… Verordnung Nr. 537/2006 Slg. über Impfungen gegen Infektionskrankheiten | |||||||||||
| Türkei K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Routineimpfprogramm begründet keine allgemeine Impfpflicht | Keine allgemeine Kita-Impfpflicht belegt | Keine generelle Schulzugangssperre belegt | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Spezielle Epidemie-Impfpflicht im Ländertext nicht validiert | Kein allgemeiner Pflichtnachweis aus dem Routinekalender | Keine allgemeine Geldbuße/Schulzugangssperre aus Routinekalender | 0 | aktuelle staatliche Kinder- und Erwachsenenimpfkalender 2026 Halime Sare Aysal | |||||||||||
| Ukraine K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationaler Kalender mit elf obligatorischen Impfungen | Kinder ohne Pflichtimpfungen dürfen Einrichtungen grundsätzlich nicht besuchen | Kinder ohne Pflichtimpfungen grundsätzlich kein Besuch von Bildungseinrichtungen | Hochschule/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kalenderstatus unmittelbar für Einrichtungsbesuch relevant | Ausschluss vom Einrichtungsbesuch als unmittelbare Rechtsfolge | 5 | ukrainische Gesundheitsministerium Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 396 vom 5. März 2025 | |||||||||||
| Ungarn K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Dichtes altersgebundenes Pflichtimpfsystem | Kita-Zugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Pflicht gilt im Kinder-/Jugendalter | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Pflicht bei konkreter Erkrankungs-/Expositionsgefahr | Behörden können Pflichtimpfungen bei Krankheitsgefahr anordnen | Pflichtstatus behördlich überwacht | Verwaltungsrechtliche Durchsetzung | 4 | Gesundheitsgesetz 1997. évi CLIV. törvény Verordnung 18/1998. (VI. 3.) NM |
Wales – Routineimpfungen als Gesundheitsprogramm mit Einwilligung
Auch Wales organisiert seine Kinder- und Jugendimpfungen als Teil eines öffentlichen Gesundheitsprogramms. Die walisische Regierung veröffentlicht die Routineimpfungen als Schutzangebote für Kinder. Für Impfungen im Schulkontext wird mit Einwilligungsunterlagen gearbeitet; die staatliche schulgesundheitliche Dokumentation sieht ausdrücklich Informationen und Einwilligung vor der Impfung vor.
Zum Stichtag wurde in den geprüften aktuellen amtlichen walisischen Quellen keine allgemeine gesetzliche Routine-Impfpflicht als Voraussetzung des Schulbesuchs festgestellt. Dieser Befund wird bewusst nicht weiter verallgemeinert: Er besagt nicht, dass eine Impfung niemals in einem speziellen medizinischen oder arbeitsrechtlichen Kontext relevant sein kann, sondern nur, dass für das reguläre Kinder- und Schulimpfprogramm keine allgemeine Pflichtregelung nachgewiesen wurde.
Zypern – Impfstatus muss zur Schule dokumentiert werden
Zypern verfügt über ein umfassendes staatliches Kinder- und Jugendimpfprogramm. Das National Vaccination Program for Children and Adolescents 2026 beschreibt die Impfungen überwiegend ausdrücklich als Empfehlungen. In den aktuell geprüften amtlichen Quellen wurde deshalb keine allgemeine gesetzliche Kinder-Impfpflicht festgestellt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Impfstatus im Bildungswesen bedeutungslos wäre. Für die Einschreibung in öffentliche Grundschulen im Schuljahr 2026/27 verlangt das zyprische Bildungsministerium, dass Eltern die Impfkarte, die entsprechenden Seiten des Gesundheitsbuchs oder eine Bescheinigung des Kinderarztes hochladen, aus der der Impfstatus des Kindes hervorgeht.
Die englischsprachige amtliche Information des Department of Primary Education nennt zudem die Impfungen, die Kinder bei Beginn der Grundschule erhalten haben sollten, darunter DTP/DTaP, Polio, MMR, Hepatitis B, Meningokokken sowie – altersbezogen – Hib und Pneumokokken.
Rechtlich ist die Unterscheidung entscheidend: Eine Pflicht, den Impfstatus zu dokumentieren, ist nicht automatisch eine Pflicht, sämtliche aufgeführten Impfungen durchführen zu lassen. Deshalb wird Zypern hier als Nachweissystem mit staatlichem Impfprogramm erfasst und nicht ohne zusätzliche Rechtsgrundlage als allgemeines Pflichtimpfland bezeichnet.
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
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| Wales K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinder-/Jugendimpfungen als freiwilliges Gesundheitsprogramm | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Schulimpfungen mit Einwilligung; keine allgemeine Pflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis im Schulprogramm | Keine allgemeine Schulzugangssperre | 0 | walisische Regierung Welsh Government – School Nursing Framework / consent | |||||||||||
| Zypern K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationales Kinder-/Jugendprogramm als Empfehlungen | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Bei öffentlicher Grundschule ist Impfstatus zu dokumentieren | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfkarte/Gesundheitsbuch/Bescheinigung bei Schuleinschreibung | Fehlende Unterlagen können Einschreibungsverfahren betreffen; keine Impfpflicht | 1 | National Vaccination Program for Children and Adolescents 2026 zyprische Bildungsministerium |
Impfpflicht Europa im Vergleich
| Staat / Rechtsraum | Kinder allgemein | Kita / Betreuung | Schule | Studium / Ausbildung | Gesundheitsberufe | Sonstige Berufe | Besondere Risikogruppen | Epidemie / Ausbruch | Nachweis / Meldung | Sanktion / Konsequenz | Gesamt | Amtliche Grundlage | |||||||||||
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| Albanien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationales Impfprogramm; keine allgemeine persönliche Impfpflicht belegt | Keine generelle Kita-Zugangssperre belegt | Keine generelle Schulzugangssperre belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis belegt | Keine allgemeine Sanktion/Zugangssperre belegt | 0 | Institut für öffentliche Gesundheit Gesundheitsministerium | |||||||||||
| Andorra K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Systematischer Impfplan ausdrücklich obligatorisch | Keine separate Kita-Folge im Ländertext belegt | Keine separate Schulfolge im Ländertext belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein separater Nachweiszwang im Ländertext belegt | Keine konkrete Sanktion im Ländertext belegt | 4 | „Pla de vacunacions sistemàtiques obligatòries“ offizielle Impfkalender | |||||||||||
| Armenien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Reguläre Kalenderimpfungen schriftlich ablehnbar | Keine allgemeine Impfzugangsklausel für Vorschule belegt | Keine allgemeine Impfzugangsklausel für Schule belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Pflicht nur bei epidemiologischer Indikation | Bei epidemiologischer Indikation gesetzliche Impfpflicht | Regulär kein allgemeiner Pflichtnachweis | Konkrete Sanktion der Sonderpflicht nicht gesondert belegt | 0 | Gesetz über die öffentliche Gesundheit Regierungsbeschluss Nr. 58-N vom 15. Januar 2026 | |||||||||||
| Aserbaidschan K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Reguläre Impfungen grundsätzlich mit Einwilligung | Zeitweilige Nichtaufnahme nur bei Ausbruch/Epidemiegefahr | Zeitweilige Nichtaufnahme nur bei Ausbruch/Epidemiegefahr | Bildungseinrichtungen in Epidemie-Sonderlage betroffen | Keine spezielle Gesundheitsberufsregel im Ländertext getrennt | Obligatorische Impfungen für gesetzlich bestimmte Risikotätigkeiten | Berufliche/epidemiologische Risikolagen ausdrücklich erfasst | Impfungen bei epidemiologischer Indikation obligatorisch | Status/Nachweis in Sonderlagen rechtlich relevant | Zeitweilige Nichtaufnahme bzw. Tätigkeitsvoraussetzung möglich | 3 | Gesetz über die Immunprophylaxe von Infektionskrankheiten Präsidentenerlass zur Durchführung des Gesetzes | |||||||||||
| Belgien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Poliomyelitis gesetzlich obligatorisch | Keine Kita-Zugangsfolge im Ländertext belegt | Keine Schulzugangsfolge im Ländertext belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfbescheinigung ist der Wohnsitzgemeinde vorzulegen | Kommunale Überwachung; Verweis auf Strafbestimmungen | 4 | Königlichen Erlass vom 26. Oktober 1966 über die obligatorische Poliom… Polio wird dort als die einzige bereits im Kindesalter obligatorische … | |||||||||||
| Bosnien und Herzegowina – Föderation BiH K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Obligatorisches Immunisierungsprogramm der Föderation | Keine separate Kita-Zugangsfolge im Ländertext belegt | Keine separate Schulzugangsfolge im Ländertext belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Pflichtsystem wird behördlich/inspektorisch überwacht | Verstärkte Inspektionskontrollen; Betrag nicht gesondert belegt | 4 | Föderale Gesundheitsministerium Inspektionskontrollen zur obligatorischen Immunisierung von Kindern | |||||||||||
| Bulgarien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Breiter gesetzlicher Pflichtimpfkalender | Krippenaufnahme grundsätzlich an altersgerechte Pflichtimpfungen geknüpft | Keine separate Schulzugangsfolge im Ländertext belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfstatus für Krippenaufnahme relevant | Geldbußen; zusätzlich Krippen-Zugangsfolge | 5 | Verordnung Nr. 15 von 2005 über die Impfungen in der Republik Bulgarien Art. 209 des bulgarischen Gesundheitsgesetzes | |||||||||||
| Dänemark K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinderimpfprogramm ausdrücklich freiwillig | Keine allgemeine Pflicht im regulären Kinderprogramm | Keine Schulzugangspflicht belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis | Keine Sanktion für Nichtteilnahme am regulären Programm | 0 | Sundhedsstyrelsen | |||||||||||
| Deutschland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Masernschutz für gesetzlich definierte Personen/Gruppen | Ohne Nachweis grundsätzlich keine Betreuung in erfassten Einrichtungen | Nachweispflicht; Schulpflicht verhindert einfachen Ausschluss | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Masernnachweis; Tätigkeits-/Betretungsverbot möglich | Erfasste Gemeinschaftseinrichtungen: Nachweis für Tätige | Nur gesetzlich definierte Alters-/Einrichtungsgruppen | Keine eigenständige Ausbruchspflicht im Ländertext bewertet | Gesetzlicher Masern-Immunitäts-/Impfnachweis | Bußgeld bis 2.500 Euro, Zwangsgeld und Tätigkeitsfolgen möglich | 5 | § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) amtlichen Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums zum Masernsc… | |||||||||||
| England K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Routine-/Schulimpfungen mit Einwilligung | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Keine allgemeine schulische Routine-Impfpflicht | Health-Clearance kann bei Gesundheitsausbildung relevant sein | Health-Clearance; exposure-prone procedures können eingeschränkt sein | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Berufliche Exposition/Infektionsstatus relevant | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Berufliche Clearance-/Eignungsnachweise | Einschränkung/Ausschluss bestimmter invasiver Tätigkeiten möglich | 1 | UK Health Security Agency veröffentlicht den aktuellen Routine-Impfplan „Seeking consent for immunisations in schools“ | |||||||||||
| Estland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Immunisierung ausdrücklich freiwillig | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Schulimpfung nur mit Einwilligung; Ablehnung möglich | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Einwilligung/Ablehnung wird schulisch dokumentiert | Keine allgemeine Sanktion wegen Ablehnung | 0 | geltende Regelung im Riigi Teataja Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten | |||||||||||
| Finnland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationales Impfprogramm freiwillig | Keine reguläre Kinderpflicht | Keine reguläre Schulimpfpflicht | § 48 kann Studierende in sensiblen Bereichen erfassen | Ausreichender Schutz für sensible Gesundheits-/Sozialbereiche | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Schutz besonders gefährdeter Patienten ist Tätigkeitskriterium | § 47 erlaubt Pflichtimpfung per Regierungsverordnung in Gefahrenlage | Schutzstatus für § 48-Tätigkeiten relevant | Unzureichender Schutz kann Einsatz in sensiblen Aufgaben verhindern | 0 | Finnish Institute for Health and Welfare (THL) Ministerium für Soziales und Gesundheit | |||||||||||
| Frankreich K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Elf gesetzlich obligatorische Kinderimpfungen | Nachweis für Aufnahme/Verbleib in Kinderkollektiven | Nachweis für Aufnahme/Verbleib in Schule/Kinderkollektiven | Bestimmte Gesundheitsausbildungen unterliegen Immunisierungspflichten | Gesetzliche Berufsimmunisierung für definierte Gesundheitsbereiche | Sonstige Berufe im Ländertext nicht separat bewertet | Bestimmte Bewohnergruppen: bedingte Influenza-Pflicht | Bedingte Pflicht während gesetzlich definierter epidemischer Phase | Gesetzlicher Nachweis für Kinderkollektive/Tätigkeiten | Aufnahme-/Verbleib- und Tätigkeitsfolgen | 5 | Art. L3111-2 des Code de la santé publique Art. R3111-8 des Code de la santé publique | |||||||||||
| Georgien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationaler Plan mit Ablehnungsrecht außerhalb Sonderlagen | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Schule im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Pflichtimmunisierung für Berufe mit hohem Infektionsrisiko | Beschäftigung kann Immunisierung voraussetzen | Besonders exponierte Tätigkeiten/Gruppen | Gesetzliche Impfpflicht bei drohendem Ausbruch/Epidemie | Immunitäts-/Impfstatus kann Beschäftigungsvoraussetzung sein | Tätigkeitszugang kann bei fehlender Immunisierung entfallen | 4 | Matsne | |||||||||||
| Griechenland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinderimpfungen amtlich als verpflichtend, aber einwilligungsbasiert beschrieben | Masernschutz für Kinder-/Säuglingsbetreuung ausdrücklich verpflichtend | Impfstatus im Schul-/Aufnahmekontext relevant | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Bestimmte chronisch Kranke: Hepatitis A/B ausdrücklich verpflichtend | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Nachweis im Aufnahme-/Schulkontext relevant | Keine allgemeine Geldbuße aus der geprüften Programmunterlage | 3 | amtliche Erklärung des Gesundheitsministeriums Nationale Impfprogramm für Kinder und Jugendliche 2026 | |||||||||||
| Irland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinder-/Schulimpfungen einwilligungsbasiert | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Keine allgemeine Kinder-/Schulimpfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Arbeitgeber muss bei Risiko Impfung anbieten; Annahme freiwillig | Berufsrisiko: Angebotspflicht des Arbeitgebers, keine Impfpflicht | Expositionsabhängige arbeitsmedizinische Vorsorge | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Arbeitsmedizinische Dokumentation kann relevant sein | Nichtannahme ist kein allgemeines Impfdelikt | 1 | HSE-Protokoll für die Tdap-Schulimpfung HSE Consent Policy | |||||||||||
| Island K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Alle Impfungen ausdrücklich freiwillig | Keine allgemeine Pflicht im Kinderprogramm | Keine Schulzugangspflicht belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis belegt | Keine allgemeine Sanktion belegt | 0 | Ísland.is Alle Impfungen sind in Island freiwillig. | |||||||||||
| Italien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Zehn Pflichtimpfungen für Minderjährige | 0–6 Jahre: Pflicht Voraussetzung für Krippe/Vorschule | Pflicht bleibt; Schulzugang ab Grundschule grundsätzlich möglich | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfnachweis für Einrichtungs-/Verfahrenszwecke | Verwaltungsstrafe 100–500 Euro plus Vorschul-Zugangsfolge | 5 | italienische Gesundheitsministerium erläutert die durch das Decreto-le… Ministero della Salute – amtliche Übersicht der zehn Pflichtimpfungen | |||||||||||
| Kosovo K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Obligatorische Immunisierung unmittelbar im Public Health Law | Kita-Zugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Schulzugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesetz sieht zusätzlich ein Notfall-Immunisierungsprogramm vor | Separater Nachweiszwang im Ländertext nicht belegt | Konkrete allgemeine Sanktion im Ländertext nicht belegt | 4 | Law No. 02/L-78 on Public Health HPV-, Pneumokokken- und Rotavirusimpfstoffen | |||||||||||
| Kroatien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzliches Pflichtimpfsystem | Kita-Zugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Pflicht gilt ausdrücklich auch für Kinder im Schulalter | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Pflichten bei beruflicher Exposition | Weitere gesetzlich bezeichnete Expositions-/Reisesituationen | Verletzte/Risikogruppen mit zusätzlichen Pflichtimpfungen | Weitere Impfungen bei epidemiologischer Indikation | Separater allgemeiner Nachweiszwang nicht belegt | Eltern/Sorgeberechtigte können ordnungswidrigkeitenrechtlich belangt werden | 4 | Art. 40 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankhei… Hrvatski zavod za javno zdravstvo | |||||||||||
| Lettland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinderimpfungen ausdrücklich obligatorisch | Pflichtimpfungen gelten im Kinderalter | Pflichtsystem gilt für Schüler nach Alterskalender | Ungeimpfte Studierende können von exponierten Studienabschnitten ausgeschlossen sein | Berufliche Pflichtimpfungen für definierte Expositionen | Obligatorische Impfungen je nach Tätigkeit | Beruflich/expositionell definierte Risikogruppen | Weitere obligatorische Impfungen nach gesetzlichem Tatbestand | Impfstatus muss in erfassten Berufsbereichen vorgelegt werden | Konkreter Ausbildungs-/Tätigkeitsausschluss möglich | 4 | Cabinet Regulation No. 330 – Vaccination Regulations Section 30(2) des Epidemiological Safety Law | |||||||||||
| Liechtenstein K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Vorsorgeprogramm; keine allgemeine Routine-Impfpflicht belegt | Keine generelle Kita-Zugangspflicht belegt | Keine generelle Schulzugangspflicht belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis belegt | Keine allgemeine Sanktion/Zugangssperre belegt | 0 | Liechtensteinische Landesverwaltung | |||||||||||
| Litauen K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Regulär keine Pflichtimpfungen | Keine allgemeine Kita-Pflicht im regulären System | Keine allgemeine Schulpflicht im regulären System | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Allgemeine Immunprophylaxe in qualifizierter Quarantäne-/Gefahrenlage möglich | Regulär kein allgemeiner Pflichtnachweis | Konkrete Folge einer aktivierten Notfallregel gesondert festzulegen | 0 | Nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit beim Gesundheitsministeri… Art. 11 des Gesetzes über die Prävention und Kontrolle übertragbarer K… | |||||||||||
| Luxemburg K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationaler Impfkalender als Empfehlung | Keine allgemeine Kita-Impfpflicht festgestellt | Keine allgemeine Schulzugangspflicht festgestellt | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Keine landesweite allgemeine Pflicht für Gesundheitsberufe festgestellt | Keine allgemeine Pflicht für Bildungsberufe festgestellt | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfkarte kann dokumentarisch praktisch relevant sein | Keine allgemeine Sanktion festgestellt | 0 | „La vaccination, une victoire pour la vie“ Guichet.lu | |||||||||||
| Malta K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzliche Kinderimpfpflicht ab drei Monaten | Kinderpflicht gilt unabhängig vom Betreuungskontext | Kinderpflicht gilt bis unter 18 Jahre | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Beruflich erhöhtes Tetanusrisiko kann Impfpflicht auslösen | Tetanuspflicht für behördlich bestimmte Risikotätigkeit | Beruflich erhöhtes Tetanusrisiko ausdrücklich erfasst | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Separater allgemeiner Nachweiszwang nicht gesondert belegt | Gerichtliche Anordnung, Strafbarkeit und Geldbuße möglich | 4 | Prevention of Disease Ordinance, Chapter 36 | |||||||||||
| Monaco K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Seit 2026 elf gesetzlich obligatorische Kinderimpfungen | Kita-Zugangsfolge im aktualisierten Ländertext nicht gesondert belegt | Schulzugangsfolge im aktualisierten Ländertext nicht gesondert belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Separater Nachweiszwang im aktualisierten Ländertext nicht belegt | Konkrete aktuelle Sanktion im Ländertext nicht belegt | 4 | Loi n° 1.585 du 12 décembre 2025 Ordonnance Souveraine n° 11.702 vom 18. Dezember 2025 | |||||||||||
| Montenegro K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzliche Impfpflicht für Kinder im Vorschul-/Schulalter | Eltern müssen Impfung von Vorschulkindern ermöglichen | Eltern müssen Impfung von Schulkindern ermöglichen | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Separater Nachweiszwang nicht gesondert belegt | Geldbuße 100–2.000 Euro bei Verweigerung/Nichtgewährung | 5 | Gesetz über den Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten Programm der Immunisierungsmaßnahmen 2026–2028 | |||||||||||
| Niederlande K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationales Impfprogramm freiwillig | Kinderbetreuung kann ungeimpfte Kinder unter engen Voraussetzungen ablehnen | Schulen dürfen ungeimpfte Kinder wegen Schulpflicht nicht zurückweisen | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfstatus kann in Kinderbetreuung organisatorisch relevant sein | Mögliche Betreuungs-Zugangsfolge, keine staatliche Routine-Impfstrafe | 0 | Rijksvaccinatieprogramma des Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Mi… niederländische Regierung | |||||||||||
| Nordirland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinder-/Schulimpfprogramm mit Einwilligung | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Keine allgemeine gesetzliche Kinder-/Schulimpfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis im Routine-Schulprogramm | Keine allgemeine Schulzugangssperre wegen Nichtteilnahme | 0 | nidirect nidirect | |||||||||||
| Nordmazedonien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Breiter gesetzlicher Pflichtimpfkatalog | Pflicht gilt für Kinder | Bescheinigung über Pflichtimpfungen beim Schuleintritt | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Pflichtimpfbescheinigung bei Einschulung | Geldbuße 300–650 Euro plus schulischer Nachweis | 5 | Verfassungsgerichts der Republik Nordmazedonien e-Zdravstvo | |||||||||||
| Norwegen K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Alle Impfungen ausdrücklich freiwillig | Kein genereller Ausschluss aus Kinderbetreuung belegt | Kein genereller Schulausschluss wegen Impfstatus belegt | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis | Keine allgemeine Sanktion für Nichtimpfung | 0 | Helsenorge | |||||||||||
| Österreich K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationaler Impfplan grundsätzlich freiwillig | Keine dauerhafte Kita-Impfpflicht | Keine dauerhafte Schulimpfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Masernkontakt ohne Schutz kann behördliche Maßnahme auslösen | Bei Masernkontakt vorübergehender Ausschluss aus Gemeinschaftseinrichtungen möglich | Immunitätsstatus im konkreten Ausbruch relevant | Vorübergehender Einrichtungsausschluss möglich | 0 | In Österreich besteht keine Impfpflicht Öffentliches Gesundheitsportal Österreich – Masern/Impfstatus und Geme… | |||||||||||
| Polen K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzliche Pflichtimpfungen für Kinder/Jugendliche | Kinderpflicht gilt unabhängig vom Betreuungskontext | Pflicht gilt im schulpflichtigen Alter fort | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe nicht separat ausgewiesen | Sonstige Berufe nicht separat ausgewiesen | Pflichtimpfungen für klinisch/epidemiologisch Exponierte | Postexpositionelle/epidemiologische Pflichtimpfungen | Pflicht wird behördlich dokumentiert/vollstreckt | Wiederholbare Zwangsgelder bis 10.000 PLN, insgesamt 50.000 PLN | 4 | Art. 5 und Art. 17 des Gesetzes vom 5. Dezember 2008 über die Verhütun… amtlichen Program Szczepień Ochronnych 2026 | |||||||||||
| Portugal K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Diphtherie und Tetanus weiterhin obligatorisch | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Aktueller D/T-Nachweis für Einschreibung/Prüfung relevant | Nachweis für Einschreibung/Prüfung in Bildungseinrichtungen | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht separat ausgewiesen | Tetanusimpfung für zahlreiche gesetzlich bezeichnete Tätigkeiten obligatorisch | Berufliche Risikotätigkeiten ausdrücklich erfasst | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Aktueller Impfnachweis für Bildungszwecke erforderlich | Bildungszugangs-/Prüfungsfolge; berufsbezogene Pflicht | 5 | gov.pt Decreto-Lei n.º 44198 vom 20. Februar 1962 | |||||||||||
| Republik Moldau K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Impfstatus ist gesetzliche Zugangsvoraussetzung für Kinderkollektive | Aufnahme in Kinderkollektive an systematische Impfungen geknüpft | Bildungseinrichtungen: Aufnahme an Impfungen geknüpft | Hochschule/Ausbildung nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfstatus unmittelbar für Aufnahme relevant | Nichtaufnahme ungeimpfter Kinder ohne anerkannte Ausnahme | 5 | Ministerium für Bildung Impfung von Kindern und ihrer Aufnahme in den Kindergarten | |||||||||||
| Rumänien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Reguläres Impfprogramm ausdrücklich nicht obligatorisch | Keine allgemeine Kita-Impfpflicht belegt | Keine allgemeine Schulimpfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ungeimpfte Kinder können bei Ausbruch vorübergehend zu Hause bleiben | Impfstatus wird in konkreter Ausbruchslage relevant | Vorübergehender Ausschluss in besonderer epidemiologischer Lage | 0 | rumänische Gesundheitsministerium aktuelle nationale Impfkalender des Gesundheitsministeriums | |||||||||||
| Russland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Der Nationale Impfkalender legt Impfungen und Zielgruppen nach Alter fest; das Immunprophylaxe-Gesetz und die Verordnung Nr. 1122н bilden die zentrale Rechtsgrundlage. | Fehlende Routineimpfungen führen nicht generell zum dauerhaften Kita-Ausschluss; bei massenhaftem Infektionsgeschehen oder Epidemiegefahr kann die Aufnahme in Bildungseinrichtungen vorübergehend verweigert werden. | Bei massenhaftem Auftreten von Infektionskrankheiten oder drohenden Epidemien kann ungeimpften Personen die Aufnahme in Bildungseinrichtungen vorübergehend verweigert werden. | Für Studierende bestehen keine pauschalen allgemeinen Routineimpfpflichten allein aufgrund des Studiums; bei Ausbildung/Tätigkeit mit besonderem Infektionsrisiko können spezifische Anforderungen greifen. | Für Arbeiten mit hohem Infektionsrisiko können vorgeschriebene Schutzimpfungen Voraussetzung sein; bei fehlender erforderlicher Impfung sind Nichtzulassung oder Suspendierung von der betreffenden Tätigkeit möglich. | Das Gesetz sieht dieselben arbeitsrechtlichen Folgen für weitere Tätigkeiten mit hohem Infektionsrisiko vor; die betroffenen Arbeitsarten werden staatlich festgelegt. | Der nationale Kalender und der Kalender nach epidemiologischen Indikationen definieren alters-, berufs- und risikobezogene Zielgruppen. | Impfungen nach epidemiologischen Indikationen können durch die zuständigen staatlichen Sanitätsärzte angeordnet bzw. für definierte Gruppen vorgesehen werden. | Impfungen, Impfkomplikationen und Impfverweigerungen unterliegen staatlicher statistischer Erfassung und werden in medizinischen Unterlagen bzw. Impfbescheinigungen registriert. | Rechtsfolgen fehlender erforderlicher Impfungen können vorübergehende Nichtaufnahme in Bildungseinrichtungen bei Epidemiegefahr sowie Nichtzulassung oder Suspendierung von Tätigkeiten mit hohem Infektionsrisiko sein. | 5 | Rospotrebnadzor – Nationaler Impfkalender Offizielles Rechtsportal – Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 1122н Rospotrebnadzor – Föderales Gesetz Nr. 157-FZ Rospotrebnadzor – Rechtsfolgen fehlender Impfungen | |||||||||||
| San Marino K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Eigener gesetzlicher Pflichtimpfkalender | Kita-Zugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Schulzugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Separater Nachweiszwang im Ländertext nicht belegt | Konkrete Sanktion/Zugangssperre im Ländertext nicht belegt | 4 | Decreto Delegato 26 maggio 2023 n. 86 aktuelle amtliche Ausschreibung der Republik San Marino | |||||||||||
| Schottland K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Amtlich ausdrücklich: Impfungen nicht verpflichtend | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Keine allgemeine Impfzugangspflicht für Bildung belegt | Weitere Ausbildungsbereiche nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis im Routineprogramm | Keine allgemeine Sanktion wegen Nichtannahme | 0 | schottische Regierung | |||||||||||
| Schweden K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinderimpfprogramm freiwillig | Keine allgemeine Kinder-Impfpflicht | Keine allgemeine schulische Impfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Arbeitgeber darf Impfung nicht verlangen | Auch bei Berufsrisiko keine Impfpflicht des Beschäftigten | Gefährdungsbeurteilung/Impfangebot, aber keine persönliche Pflicht | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis | Keine Sanktion für Nichtimpfung | 0 | Folkhälsomyndigheten | |||||||||||
| Schweiz K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Regulär keine allgemeine Impfpflicht | Keine allgemeine Kita-Impfpflicht | Keine allgemeine Schulimpfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kantonales Obligatorium für bestimmte Tätigkeiten nur bei erheblicher Gefahr möglich | Bestimmte Tätigkeiten können in Sonderlage erfasst werden | Gefährdete/besonders exponierte Gruppen können erfasst werden | Gruppenbezogenes Obligatorium bei erheblicher Gefahr gesetzlich möglich | Nachweis nur im Rahmen einer konkreten Aktivierung relevant | Konkrete Sanktion hängt von kantonaler Anordnung ab | 1 | Art. 22 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheit… Epidemienverordnung | |||||||||||
| Serbien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Jährliches obligatorisches Immunisierungsprogramm | Pflichtprogramm umfasst Kinder | Pflichtprogramm umfasst schulpflichtige Altersgruppen | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe nicht separat ausgewiesen | Sonstige Berufe nicht separat ausgewiesen | Obligatorische Immunisierung bei Risiko/Exposition | Besondere epidemiologische Situationen im Pflichtprogramm | Pflichtstatus wird im staatlichen System überwacht | Gesetz enthält Ordnungswidrigkeiten-/Sanktionsnormen | 4 | Fachmethodisches Programm zur Durchführung der obligatorischen und emp… Gesetz über den Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten | |||||||||||
| Slowakei K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzliche regelmäßige Pflichtimpfungen | Kita-Zugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Pflicht gilt für Kinder im Schulalter | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Beruflich exponierte Personen können Pflichtimpfungen unterliegen | Berufsbezogene Pflicht je nach Exposition | Weitere gesetzlich definierte Pflicht-/Risikogruppen | Weitere Pflichtimpfungen in gesetzlich definierten Situationen | Pflichtstatus im Vollzug relevant | Verweigerung Ordnungswidrigkeit; Geldbuße bis 331 Euro | 4 | Gesetz Nr. 355/2007 Z. z. über den Schutz, die Förderung und die Entwi… Verordnung Nr. 585/2008 Z. z. | |||||||||||
| Slowenien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzlich verankerte Pflichtimpfungen | MMR als Aufnahmevoraussetzung für öffentliche/mitfinanzierte Kindergärten | Allgemeiner Schulzugang im Ländertext nicht gesondert bewertet | Bestimmte Sekundar-/Hochschulprogramme: Einschreibung nur mit erforderlichen Impfungen | Gesundheitsberufe als Beruf nicht separat bewertet; Gesundheitsausbildungen siehe Studium | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Weitere Pflichtimpfungen bei besonderen epidemiologischen Gründen | Pflicht kann bei epidemiologischen Gründen erweitert werden | Impfstatus für Kita/Ausbildung unmittelbar nachzuweisen | Aufnahme-/Einschreibungsablehnung; Einrichtungen bis 40.000 Euro | 5 | § 22 des Zakon o nalezljivih boleznih (ZNB) eUprava | |||||||||||
| Spanien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Reguläre Impfungen freiwillig | Keine allgemeine Kita-Impfpflicht | Keine allgemeine Schulimpfpflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Besondere Gefahrenlagen können individuelle/gruppenbezogene Maßnahmen tragen | Verpflichtende Impfmaßnahme in qualifizierter Gefahrenlage rechtlich möglich | Status kann in einer konkreten Sondermaßnahme relevant werden | Verpflichtende Maßnahme nur mit Notwendigkeit/Verhältnismäßigkeit/Kontrolle | 1 | Ministerio de Sanidad Art. 3 der Ley Orgánica 3/1986 über besondere Maßnahmen im Bereich der… | |||||||||||
| Tschechien K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Gesetzliche regelmäßige Pflichtimpfungen | Bestimmte Vorschul-/Kinderbetreuungseinrichtungen nur mit Impfung/Immunität/Ausnahme | Pflicht gilt; kein generelles Schulverbot im Ländertext | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Bei bestimmten Risikogruppen zusätzliche Impfungen | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impf-/Immunitäts-/Kontraindikationsnachweis für Betreuung | Zugangsfolge; Verstöße ordnungswidrigkeitenrechtlich verfolgbar | 5 | § 46 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg. über den Schutz der öffentlichen G… Verordnung Nr. 537/2006 Slg. über Impfungen gegen Infektionskrankheiten | |||||||||||
| Türkei K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Routineimpfprogramm begründet keine allgemeine Impfpflicht | Keine allgemeine Kita-Impfpflicht belegt | Keine generelle Schulzugangssperre belegt | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Spezielle Epidemie-Impfpflicht im Ländertext nicht validiert | Kein allgemeiner Pflichtnachweis aus dem Routinekalender | Keine allgemeine Geldbuße/Schulzugangssperre aus Routinekalender | 0 | aktuelle staatliche Kinder- und Erwachsenenimpfkalender 2026 Halime Sare Aysal | |||||||||||
| Ukraine K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationaler Kalender mit elf obligatorischen Impfungen | Kinder ohne Pflichtimpfungen dürfen Einrichtungen grundsätzlich nicht besuchen | Kinder ohne Pflichtimpfungen grundsätzlich kein Besuch von Bildungseinrichtungen | Hochschule/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kalenderstatus unmittelbar für Einrichtungsbesuch relevant | Ausschluss vom Einrichtungsbesuch als unmittelbare Rechtsfolge | 5 | ukrainische Gesundheitsministerium Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 396 vom 5. März 2025 | |||||||||||
| Ungarn K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Dichtes altersgebundenes Pflichtimpfsystem | Kita-Zugangsfolge im Ländertext nicht gesondert belegt | Pflicht gilt im Kinder-/Jugendalter | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Pflicht bei konkreter Erkrankungs-/Expositionsgefahr | Behörden können Pflichtimpfungen bei Krankheitsgefahr anordnen | Pflichtstatus behördlich überwacht | Verwaltungsrechtliche Durchsetzung | 4 | Gesundheitsgesetz 1997. évi CLIV. törvény Verordnung 18/1998. (VI. 3.) NM | |||||||||||
| Wales K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Kinder-/Jugendimpfungen als freiwilliges Gesundheitsprogramm | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Schulimpfungen mit Einwilligung; keine allgemeine Pflicht | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Kein allgemeiner Pflichtnachweis im Schulprogramm | Keine allgemeine Schulzugangssperre | 0 | walisische Regierung Welsh Government – School Nursing Framework / consent | |||||||||||
| Zypern K·Ki·S·St·G·B·R·E·N·Sa | G | Nationales Kinder-/Jugendprogramm als Empfehlungen | Kita im Ländertext nicht gesondert bewertet | Bei öffentlicher Grundschule ist Impfstatus zu dokumentieren | Studium/Ausbildung im Ländertext nicht gesondert bewertet | Gesundheitsberufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Sonstige Berufe im Ländertext nicht gesondert bewertet | Risikogruppen im Ländertext nicht gesondert bewertet | Ausbruchslage im Ländertext nicht gesondert bewertet | Impfkarte/Gesundheitsbuch/Bescheinigung bei Schuleinschreibung | Fehlende Unterlagen können Einschreibungsverfahren betreffen; keine Impfpflicht | 1 | National Vaccination Program for Children and Adolescents 2026 zyprische Bildungsministerium |