Zum Inhalt springen

Aus für Smart Meter?

Lesedauer 2 Minuten

Das Aus für Smart Meter hat das OVG NRW (Köln) mit dem nicht anfechtbaren Urteil 21 B 1162/20 vom 04.03.2021 entschieden, so teilt das Handwerksblatt vom 18.05.2024 in dem Themen-Special „Gericht stoppt Einbaupflicht für Smart Meter“ mit.

Die Begründung mündet in der Feststellung, dass die aktuell auf dem Markt befindlichen Smart Meter nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die Pflicht zum Einbau von aktuell verfügbaren Smart Metern ist damit – vorerst – vom Tisch.

Zurück zum alten Zähler?

Leider nein, – lediglich noch nicht auf Smart Meter umgerüstete Verbrauchserfassungsgeräte dürfen weiterhin ihren Dienst verrichten. Ein Zurückbau eines bereits installierten Smart Meters auf den vorherigen Stand der Technik ist nicht vorgeschrieben, noch vorgesehen.

Ob auf Kundenwunsch eine Demontage des bereits monierten Smart Meters mit Austausch gegen den guten, alten Wechselstromzähler (Ferraris-Zähler) möglich ist, wurde nicht erörtert.

Und nun?

… fragt sich der Stromkunde. Es liegt nahe, dass das auch in anderer Hinsicht, nämlich in Sachen Strahlungsbelastung und damit einhergehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, umstrittene Smart Meter in naher Zukunft wieder zum Zuge kommen und der Einbau neuerlich verpflichtend werden wird.

Widerspruch gegen Smart Meter?

Gesetzlich gibt es kein Widerspruchsrecht gegen den – verpflichtenden – Einbau eines Smart Meters.

Ein Widerspruch kann durchaus dennoch erhoben und entsprechend begründet werden. Doch sind die Stromversorger gesetzlich gehalten, den Widerspruch unter Verweis auf die Gesetzeslage abzulehnen.

Aktuell werden i.d.R. weder Argumentationen basierend auf gesundheitlichen, noch datenschutzrechtlichen Bedenken gewürdigt. Lediglich in Einzelfällen gesundheitlich massiver Beeinträchtigungen sind, nach langwierigen prozessualen Auseinandersetzungen in Einheit mit medizinischen Fachgutachten u.U. Widerspruchsverfahren erfolgversprechend.

Wechsel des Messstellenbetreibers

Der Wechsel des Messstellenbetreibers kann ggf. einen Aufschub der Installation eines Smart Meters bedingen, bewahrt aber letztlich nicht vor der Installation eines solchen.

Verbrauch kleiner 6.000 kWh

Schließlich bleibt noch den Verbrauch auf unter 6.000 kWh im Jahr zu senken. Unterhalb dieser Grenze ist der Einbau eines Smart Meter OHNE Fernkommunikation möglich.

Der Durchschnittsverbrauch muss allerdings dauerhaft unter 6.000 kWh liegen, was in den seltensten Fällen in einem normalen Haushalt umsetzbar sein wird.

Warum überhaupt Smart Meter?

Der Gesetzgeber beabsichtigt vordergründig dem Verbraucher sein Verbrauchsverhalten vor Augen zu führen, um eine Senkung des Stromverbrauchs zu initiieren.

Da alle 15 Minuten Daten übermittelt werden, lassen sich aus dieser Datenerhebung Rückschlüsse ziehen, die weit über den nominell beabsichtigten Zweck hinaus gehen.

Neben dieser Datensammlung wird durch die intermittierende Übermittlung eine erhöhte Strahlungsbelastung durch die hochfrequente Abstrahlung in unterschiedlichen Frequenzbändern, u.a. auch im 5G-Netz emittiert.

Weiterführende Informationen zu diesem Themenbereich finden sich hier und hier.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

de_DEDeutsch